Bundesländer setzen sich für Anerkennung von Kosten für Home Office ein
- Forderung einer Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro (beide zuletzt angehoben für den VZ 2013)
- Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen sol erhöht werden - Freifunk-Initiativen sollen als gemeinnützig anerkannt werden können
- Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises für kleinere Spenden soll von derzeit 200 Euro auf 300 Euro angehoben werden
- Anregung der besseren steuerlichen Berücksichtigung des Home Offices für Arbeitnehmer, da die dafür entstehenden Aufwendungen nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b) im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar sind
- Bitte an die Bundesregierung, die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld zu prüfen
- Forderung der Absendung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zur weitern Impulsgebung für die Konjunktur (in Gegenäußerung von der Bundesregierung aber abgelehnt)
- Forderung nach Änderungen bei der Anerkennung von Verlusten bei privat gehalten Anteilen an Kapitalgesellschaften:
Streichung der 2019 eingeführten Beschränkungen bei der Verlustverrechnung aufgrund enormen Bürokratieaufwuchses durch die Neuregelung und widersprüchlichen Regelungsinhalts (unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Vorgänge und Besteuerung von Verlusten) - Kritik an der fehlenden weiteren Beratung des schon in 2019 vorgelegten Gesetzentwurfes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, mit dem Maßnahmen gegen Steuergestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer in Form sogenannter Share Deals ergriffen werden sollten
- Forderung nach einer rechtssicheren Lösung für Fälle des Steuerbetrugs vor allem im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften, die ansonsten möglicherweise verjähren könnten
Quelle: hib 1130/20
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minijobs und kurzfristig Beschäftigten
Millionen Menschen sind in Deutschland als Minijobber, Aushilfen und Teilzeitkräfte geringfügig beschäftigt, wobei das Sozialgesetzbuch zwischen Beschäftigung aufgrund geringfügigen Entgelts oder aufgrund der zeitlichen Befristung unterscheidet.
Eine prägnante Praxishilfe mit vielen Checklisten und Beispielen, um die geltenden Regelungen (u.a. gemäß der neuen Geringfügigkeitsrichtlinie vom 21.11.2018) sicher anzuwenden und Risiken ungewollter Umstellungen zu verhindern. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht