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Bundesregierung soll Kosten für Home Office anerkennen (Foto: aldorado/Fotolia.com)
Steuergesetzgebung

Bundesländer setzen sich für Anerkennung von Kosten für Home Office ein

ESV-Redaktion Steuern
29.10.2020
Viele Arbeitnehmer arbeiten in 2020 coronabedingt von ihrem Home Office aus und haben hierfür auch Aufwendungen getätigt, die sie nach den derzeitigen Regelungen nicht bzw. nur beschränkt steuerlich geltend machen können. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 setzen sich die Bundesländer u.a. diesbezüglich für eine bessere steuerliche Lösung ein.
In ihrer von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/23551) vorgelegten Stellungnahme gehen die Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (19/22850) im Wesentlichen auf folgende Punkte ein:

  • Forderung einer Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro (beide zuletzt angehoben für den VZ 2013)
  • Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen sol erhöht werden - Freifunk-Initiativen sollen als gemeinnützig anerkannt werden können
  • Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises für kleinere Spenden soll von derzeit 200 Euro auf 300 Euro angehoben werden
  • Anregung der besseren steuerlichen Berücksichtigung des Home Offices für Arbeitnehmer, da die dafür entstehenden Aufwendungen nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b) im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar sind
  • Bitte an die Bundesregierung, die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld zu prüfen
  • Forderung der Absendung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zur weitern Impulsgebung für die Konjunktur (in Gegenäußerung von der Bundesregierung aber abgelehnt)
  • Forderung nach Änderungen bei der Anerkennung von Verlusten bei privat gehalten Anteilen an Kapitalgesellschaften:
    Streichung der 2019 eingeführten Beschränkungen bei der Verlustverrechnung aufgrund enormen Bürokratieaufwuchses durch die Neuregelung und widersprüchlichen Regelungsinhalts (unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Vorgänge und Besteuerung von Verlusten)
  • Kritik an der fehlenden weiteren Beratung des schon in 2019 vorgelegten Gesetzentwurfes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, mit dem Maßnahmen gegen Steuergestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer in Form sogenannter Share Deals ergriffen werden sollten
  • Forderung nach einer rechtssicheren Lösung für Fälle des Steuerbetrugs vor allem im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften, die ansonsten möglicherweise verjähren könnten

Quelle: hib 1130/20

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minijobs und kurzfristig Beschäftigten

 

Millionen Menschen sind in Deutschland als Minijobber, Aushilfen und Teilzeitkräfte geringfügig beschäftigt, wobei das Sozialgesetzbuch zwischen Beschäftigung aufgrund geringfügigen Entgelts oder aufgrund der zeitlichen Befristung unterscheidet.

Was Sie von der Abgrenzung bis zur Abrechnung im Kontext geringfügiger Beschäftigung beachten müssen, erfahren Sie im neuen Buch von Markus Stier. Im Fokus u.a.:

  • Beurteilung und praktische Ausgestaltung geringfügig entlohnter bzw. kurzfristiger Beschäftigung
  • Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie für besondere Abrechnungsgruppen (z.B. Praktika)
  • Meldepflichten: Meldetatbestände, Meldefristen, Einzugsstellen u.a.
  • Entgeltfortzahlung und Umlagen, z.B. für Abwesenheitszeiten, bei Krankheit oder auch Insolvenz
  • Ermittlung von Steuerabzügen, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Eine prägnante Praxishilfe mit vielen Checklisten und Beispielen, um die geltenden Regelungen (u.a. gemäß der neuen Geringfügigkeitsrichtlinie vom 21.11.2018) sicher anzuwenden und Risiken ungewollter Umstellungen zu verhindern.


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht