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Ein DDos-Angriff kann vorliegen, wenn der Täter einen IT-Ablauf beim angegriffenen Dienst negativ beeinflusst, so dass dieser Dienst nur noch eingeschränkt erreichbar ist (Foto: kentoh / stock.adobe.com)
IT-Sicherheit

Bundesrat möchte Schutz vor „digitalem Hausfriedensbruch“ einführen

ESV-Redaktion Recht
14.03.2022
Computer und IT-Systeme sollen nach dem Willen des Deutschen Bundesrats rechtlich besser vor Hackerangriffen und vor unbefugter Nutzung geschützt werden. Das Ländergremium hat daher – erneut – einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Das Anliegen des Bundesrats mündete in den schon bekannten Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität. Demnach kann das aktuelle Strafrecht die modernen digitalen Erscheinungsformen der Kriminalität nicht erfassen.

Der Grund: Gegenwärtig werden nicht die IT-Systeme selbst, sondern nur die Daten geschützt. Die Entwurfsbegründung nimmt an, dass bis zu 40 Prozent aller internetfähigen Informationssysteme in Deutschland von Schadsoftware unterwandert ist – und zwar vor allem durch massenhafte unbemerkte Infiltrationen durch
 
  • Botnetze,
  • Schadsoftware,
  • das Ausspähen von Daten 
  • oder durch DDos-Attacken, 

die von international agierenden Cyber-Kriminellen ausgehen. Daher wäre es auch aufmerksamsten Nutzern kaum möglich, sich zu wehren, so die Begründung weiter. Ziel der Reform ist es, auch Nicht-Experten zu schützen. 

Ein DDos-Angriff liegt etwa vor, wenn der angegriffene Dienst nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verfügbar ist. Diesen Effekt erreicht der Angreifer meist durch eine zielgerichtete Überlastung der IT-Infrastruktur des Angegriffenen. 

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„Digitaler Hausfriedensbruch“ als neuer Straftatbestand

Ziel der Neuregelung soll ein lückenloser strafrechtlicher Schutz aller Systeme werden, der die Strafbarkeit von möglichst sämtlichen Angriffsarten umfasst. Kern des Entwurfs ist der ganz neue Straftatbestand § 202e StGB: „Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme“. Dieser stellt
 
  • den unerlaubten Zugriff
  • auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme
mit einem Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren unter Strafe. Um auch zukünftig neue Entwicklungen gut erfassen können, soll die Norm technikoffen sein.
 

Dritter Versuch des Bundesrats

Der Entwurf ist nicht neu und gleicht einem Vorschlag, den die Länderkammer schon 2016 und 2018 in den Bundestag eingebracht hatte. Beide Male hatte der Bundestag den Vorschlag nicht aufgegriffen. Deshalb fiel er mit dem Ende der betreffenden Legislaturperioden in die sogenannte Diskontinuität. Nach dieser müssen Gesetzesvorlagen, die nicht mehr vor Ablauf einer Legislaturperiode behandelt werden konnten, neu eingebracht werden.
 
Der Bundesrat sieht jedoch nach wie vor einen Handlungsbedarf und bringt den Gesetzentwurf nun zum dritten Mal in den Bundestag ein. Also wird sich die Bundesregierung erneut mit dem Vorschlag beschäftigen und diesen dem Deutschen Bundestag zuleiten.
 
Quelle: PM des Bundesrates vom 11.03.2022


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(ESV/bp)

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