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Die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht gilt für Schuldner, die einen Anspruch auf finanzielle Corona-Hilfen haben (Foto: H. Brauer / stock.adobe.com)
Fristen für Insolvenzanträge und Steuererklärungen

Bundesrat stimmt Verlängerung der Insolvenz-Antragspflicht und der Frist für die Abgabe von Steuererklärungen zu

ESV-Redaktion Recht
17.02.2021
Durch Zustimmung des Bundesrats am 12.02.2021 kann nun die Insolvenz-Antragspflicht für Unternehmen, die Anspruch auf staatliche Leistungen aus COVID-19-Hilfsprogrammen haben, in Kraft treten. Zudem wird die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung in bestimmten Fällen verlängert.
Die Neuregelung gewährt coronabedingte Aufschübe. Diese beziehen sich auf die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht und die Abgabe der Steuererklärung für den Fall, dass der Steuerpflichtige sich durch einen Steuerberater vertreten lässt. Die einzelnen Punkte der Novelle:

Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April 2021

Von der Verlängerung sollen Schuldner profitieren, die einen Anspruch auf finanzielle Corona-Hilfen haben, bei denen die Auszahlung aber noch aussteht.

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Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Hilfe bis zum 28. Februar 2021. Zudem muss sich die Hilfeleistung dazu eignen, die Insolvenzreife zu beseitigen.

Die Antragstellung spielt aber ausnahmsweise keine Rolle, wenn die Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. Insoweit soll es dann auf die Antragsberechtigung ankommen.


Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen

Sofern gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, genießt er auch einen verlängerten Anfechtungsschutz bei pandemiebedingten Stundungen. So gelten die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend.

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Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater

Aufgrund der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen sind die Kapazitäten der Steuerberater erschöpft. Daher wird die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater um ein halbes Jahr verschoben. Die Frist läuft somit bis Ende August 2021. Zudem werden die Verzugszinsen auf Steuerschulden durch Ausweitung der Karenzzeit um sechs Monate verschont.

Die Fristverlängerungen entsprechen der Forderung der Bundesländer vom 18.01.2021, die der Bundestag am 28.01.2021 umgesetzt hat.

Die Änderungen treten in Kraft nachdem der Bundespräsident die entsprechenden Gesetzesbeschlüsse unterzeichnet hat und diese im Bundesgesetzblatt verkündet wurden.

Quellen: PM des Bundesrats vom 12.02.2021


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(ESV pc/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht