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Mögliche Steuerausfälle wegen lückenhafter, nicht gleichmäßiger Auswertung der „Panama Papers“ (Foto: PhotographyByMK/Fotolia.com)
Panama Papers

Bundesrechnungshof: Steuerliche Auswertung der „Panama Papers“ ohne nennenswerte Beteiligung des BMF: Steuerausfälle möglich

ESV-Redaktion Steuern
02.12.2021
Der Bundesrechnungshof hat zur steuerlichen Auswertung der sog. „Panama Papers“ durch die Finanzverwaltung Stellung genommen.

Unentdeckte Steuerausfälle aufgrund lückenhafter, nicht gleichmäßiger Auswertung durch die Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) blieb bei der Auswertung der sogenannten „Panama Papers“ weitgehend passiv. In der Folge werteten die Finanzverwaltungen der Länder die „Panama Papers“ nicht gleichmäßig und lückenhaft aus, mögliche Steuerausfälle blieben unentdeckt, stellt der Bundesrechnungshof fest.

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Erwerb und Auswertung des Datenbestands der „Panama Papers“ ohne Beteiligung des BMF

Im Jahr 2017 erwarb das Bundeskriminalamt (BKA) den Datenbestand der „Panama Papers“. Dem BMF war das Kaufangebot nicht bekannt, vom Kauf selbst erfuhr es erst hinterher. Denn es hatte versäumt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mitzuteilen, dass es in solchen Fällen sofort zu informieren ist. Auch die anschließende Auswertung der Daten fand ohne Beteiligung des BMF statt. Dies führte dazu, dass allein das BKA und die Finanzverwaltung eines Landes entschieden, wie das Datenmaterial auszuwerten ist und welche Informationen bundesweit weitergegeben werden sollen. Die Empfänger dieser Informationen – die Finanzbehörden der Länder – werteten diese wiederum unterschiedlich aus. So identifizierte ein Land keinen einzigen Steuerfall, ein anderes verfolgte viele Steuerfälle mit zusätzlichen Steuereinnahmen in zweistelliger Millionenhöhe.

BMF muss zur Erreichung einer einheitlichen Besteuerung künftig frühzeitige Kenntnis von steuerlich bedeutsamen Datenangeboten sicherstellen

Das BMF muss sicherstellen, dass es künftig frühzeitig von steuerlich bedeutsamen Datenangeboten Kenntnis erhält. So kann es anschließend eine einheitliche Vorgehensweise für Ankauf, Bereitstellung, Auswertung und Verwertung der Daten bis hin zur Dokumentation und Evaluierung des Verfahrens abstimmen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Daten bundesweit annähernd vergleichbar ausgewertet werden und eine einheitliche Besteuerung sichergestellt wird.

Quelle: PM des Bundesrechnungshofs vom 30.11.2021 – Langfassung


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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht