Bundestag beschließt Corona-Notbremse
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Die Kernregelungen
Überschreiten der 100er Inzidenz Bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 100 sieht das Reformpaket im Wesentlichen folgende Einschränkungen der Grundrechte vor:
- Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes mit nur einer weiteren Person. Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sollen aber erlaubt sein. Bei Trauerfeiern sollen bis zu 30 Menschen zusammenkommen dürfen.
- Öffnungen von Geschäften: Offen bleiben können Geschäfte des Lebensmittelhandels, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsläden, Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittel- und Gartenmärkte. Voraussetzung ist aber, dass entsprechende Hygienekonzepte und die Maskenpflicht einhalten werden. Alle anderen Geschäfte dürfen nur dann Kunden einlassen, die einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Bei Inzidenzwrten von über 150, wäre in diesen Geschäften Click & Collect erlaubt.
- Dienstleistungsbereich allgemein: Dienstleistungsbetriebe dürfen öffnen, solange dieses nicht ausdrücklich untersagt wird. Hierzu zählen etwa Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken Sparkassen, Poststellen.
- Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken erbracht werden dürfen. Bei Friseuren müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Zudem sind Masken zu tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
- Sport/Freizeit: Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen. Allerdings weiter ohne Zuschauer und bei Einhaltung von Schutz- und Hygienekonzepten. Ansonsten ist Sport nur alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich.
- Ausgangssperren: zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist für das Verlassen der Wohnung ein wichtiger Grund erforderlich. Erlaubt ist dann etwa der Weg zur Arbeit oder die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe. Auch Hunde dürfen ausgeführt werden. Auch Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, aber nur alleine.
- Homeoffice: Die Regelungen zum Homeoffice werden Betandteil des IfSG und aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entfernt. Neu ist, dass die Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, Angebot von Homeoffice anzunehmen, wenn dem keine Gründe entgegenstehen. Als Gründe hierfür kpmmen etwa die Störung durch Dritte im Homeoffice in Betracht oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
- Tests in Unternehmen: Zusätzlich sollen Betriebe nach der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dazu verpflichtet werden, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Mal pro Woche einen Selbst- und Schnelltest anzubieten.
- Kinderkrankentage: Der bisherige Anspruch von 20 Tagen soll auf 30 Tage pro Kind und Elternteil an steigen. Bei Alleinerziehenden würde sich der Anspruch von 40 auf 60 Tage erhöhen. Die Inanspruchnahme soll gesetzlich Krankenversicherten möglich sein, wenn Kinder erkrankt sind, Schulen und Kitas geschlossen bleiben, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Die Regelungen soll auch dann gelten, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.
Verordnungsermächtigung für Bundesregierung
Darüber hinaus soll die Bundesregierung nach § 28b Abs. 6 IfSG bei einer Inzidenz von über 100 auch Verordnungen beschließen können, die die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen verschärfen oder lockern können. Einer solchen Verordnung muss dann der Bundestag zustimmen.
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Überschreiten der Inzidenz von 165
Inzidenzwert unter 100
Änderungen beim Rechtsschutz
einer vorbeugenden Feststellungsklage klären lassen, ob sie tatsächlich von der einer bestimmten Regelung betroffen sind. Im Übrigen steht noch die Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe zur Verfügung.
Die Hauptkritikpunkte
Der Regierungsentwurf hat zahlreiche Kritiker auf den Plan gerufen. Die wesentlichen Kritikpunkte:- Einseitige Fokussierung auf Inzidenzen? Ein Haupt-Kritikpunkt ist die ausschließliche Orientierung der Grundrechtseinschränkungen an den Inzidenzwerten. Vielmehr soll nach Auffassung der Kritiker die Ausrichtung an anderen Faktoren, wie etwa dem R-Wert oder an der Zahl Intensivpatienten erfolgen.
- Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen? Andere wiederum halten die Ausgangssperren oder die Schließung von Schulen oder Geschäften für verfassungswidrig.
Ausblick
Quelle: PM der Bundesregierung vom 13.4.2021 und zahlreiche Medienberichte
Das Fundament unserer Rechtsordnung Berliner Kommentar zum Grundgesetz
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