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Inzwischen gibt es auch in Deutschland den ersten Bitcoin-Automaten (Foto: Syda Productions/Fotolia.com)
Handel mit Kryptowährungen ohne Bankerlaubnis

Bundesregierung: Bitcoin sind erlaubnispflichtige Finanzinstrumente

ESV-Redaktion Recht
10.12.2018
Der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen findet noch immer in einer rechtlichen Grauzone statt. Hatte das Berliner Kammergericht (KG) im September 2018 den Handel mit Bitcoin ohne Bankerlaubnis für nicht strafbar erklärt, stärkt die Bundesregierung nun die Position der Finanzaufsicht.
Bei ihrer Entscheidung – die für viel Aufregung gesorgt hatte – rügten die Berliner Richter ausdrücklich die bisherige Verwaltungspraxis und die Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Danach sind Bitcoin, Ethereum und Co. als Komplementärwährungen und Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 KWG anzusehen. Demgegenüber meinen die Berliner Richter, dass die BaFin nicht rechtsgestaltend in Strafgesetze eingreifen darf. Daher habe die Behörde ihre Kompetenzen überschritten.

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Erster Bitcoin Automat in Deutschland

Wohl im Hinblick auf die Entscheidung des KG hatte dann auch der Automaten-Produzent Orderbob den ersten kommerziellen Bitcoin-Automaten installiert. Das Gerät befindet sich in München im Bistro des Casinos Monte24 am Frankfurter Ring 83.

Anonym können dort aber keine Bitcoins erworben werden. Wie der Automatenproduzent mitteilte, muss der Erwerber seinen vollen Namen und sein Geburtsdatum eintragen. Zudem muss er ein Foto von sich und seinem Personalausweis machen, damit die Bitcoins aus dem Automaten purzeln. Wie rechtssicher die Aktion von Orderbob ist, ist aber unklar.

Bundesregierung und BaFin und unbeeindruckt

Im Hinblick auf die Entscheidung des KG Berlin richtete die Bundestagsfraktion der FDP – unter Federführung des Abgeordneten Frank Schaeffler und zusammen mit einigen anderen Abgeordneten – eine kleine Anfrage an die Bundesregierung. Thema: die Rolle der BaFiN bei Kryptowährungen und sogenannten Token.

Die Bundesregierung zeigte sich von dem Richterspruch aus Berlin wenig beeindruckt. So ist der Antwort der Bundesregierung, vertreten durch die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Christiane Lamprecht, im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:   
  • Urteil ohne Auswirkung auf Verwaltungspraxi der BaFin: Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Kammergerichts nicht. Das Berliner Urteil würde sich auf die Frage der Strafbarkeit des Handelns mit Kryptowährungen beschränken – und zwar ohne Auswirkung auf die Verwaltungspraxis der BaFin.    
  • Bundesregierung will Position der BaFin ggf. stärken: Die Bundesregierung prüfe zudem, ob sie die Fortsetzung gängigen Verwaltungspraxis der BaFin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen gesetzgeberisch stärkten solle.
  • Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 in Vorbereitung: Die Risiken aus dem Handel mit Kryptowährungen spiegeln sich der Bundesregierung zufolge in der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 wieder. Deren Umsetzung bereite die Bundesregierung gerade vor.
Kreditwesengesetz (KWG)

„Reischauer / Kleinhans“ – Erste Referenz zur Bankenaufsicht

Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie: 

  • eine vertiefende Erläuterung der wesentlichen Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) i. V. m. den betreffenden KWG-Normen 
  • Erläuterungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 – LCR-VO, die die Liquiditätsdeckungsanforderung präzisiert,
  • Erläuterungen u. a. der LiqV, der AnzV, der FinaRisikoV und des MaRisk-Regelungstextes,
  • Berücksichtigung der technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weiterer wesentlicher Bestimmungen, z. B. EBA-Guidelines,
  • Weil Aktualität entscheidet: MaRisk-Novelle

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht