Bundesregierung: Entwurf zum Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Corona-Steuerhilfegesetz soll Liquidität verbessern und steuerliche Entlastung für Betroffene bringen
Die Bundesregierung hat am 06.05.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Damit soll die Liquidität der besonders Betroffenen verbessert werden und steuerliche Entlastungen in Anspruch genommen werden können.Aktuelle Meldungen |
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Folgende steuergesetzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sind darin vorgesehen:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (die Abgabe von Getränken ausgenommen) von 19 % auf 7 %
- Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31.12.2022
- Steuerfreistellung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung
- vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG zur Erzielung eines Gleichlaufs mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums im § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 569).
Die Dokumente im Einzelnen:
Schätzungen im Steuerrecht
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht