Bundesregierung will Triage gesetzlich regeln
Der nun vorgelegte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes betrifft Situationen, in denen aufgrund von übertragbaren Krankheiten keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten vorhanden sind.
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Die zentralen Regelungen des Entwurfs
- Grundsatz der Gleichbehandlung: Die Regelungen zur Zuteilung im Fall von nicht ausreichenden, aber überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei übertragbaren Krankheiten gelten für alle Patienten, und zwar unabhängig von der Ursache der intensivpflichtigen Behandlungsbedürftigkeit.
- Zuteilungskriterium: Das entscheidende Kriterium für die Zuteilung ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der Patienten. Kriterien, die sich nicht hierauf auswirken, wie Alter, Behinderungen oder Grad der Gebrechlichkeit, sind unbeachtlich.
- Kein Abbruch von erfolgsversprechenden Behandlungen: Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch der Abbruch einer erfolgsversprechenden Behandlung zugunsten von anderen Patienten mit einer höheren aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit (also keine Ex-Post-Triage).
- Mehraugenprinzip: Zuteilungsentscheidungen sind unter Anwendung des Mehraugenprinzips zu treffen. Ist ein Patient mit einer Behinderung oder Komorbidität betroffen, muss eine Fachexpertise in die Zuteilungsentscheidung einfließen.
- Verfahrensanweisungen und Dokumentation: Darüber hinaus müssen Krankenhäuser die Umsetzung der vorgeschriebenen Entscheidungsabläufe durch Verfahrensanweisungen absichern. Zudem sieht der Entwurf bestimmte Dokumentationspflichten vor.
Hintergrund
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Erscheinungstermin: voraussichtlich im Dezember 2022 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht