Bundestag beschließt Reform der Grundsteuer
Berechnung des Grundbesitzwertes nicht mehr allein auf Bodenwert bezogen
Nach dem beschlossenen Reformmodell wird die in die Berechnung Grundsteuer B nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist ab 01.01.2025 neben der Fläche eine statistische Nettokaltmiete und der Bodenrichtwert einfließen. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Neu eingeführt wird eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke, mit der der Gesetzgeber der dringend benötigten Wohnraum verhindernden Spekulation mit Bauland (insbesondere in Ballungsgebieten) begegnen will.Aktuelle Meldungen |
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Durch Öffnungsklausel können eigene Bewertungsverfahren vorsehen
Beschlossen wurde auch die Grundgesetzänderung, welche durch die vom Bundesland Bayern betriebene Aufnahme der Länder-Öffnungsklausel erforderlich wurde. Diese Klausel ermöglicht es den Bundesländern vom Modell des Bundes abweichende eigene Bewertungsverfahren für die Erhebung der Grundsteuer festzulegen. Bayern möchte die Grundsteuer nur nach der Fläche berechnen.Wie der einzelne Steuerbürger von der aufkommensneutral vorgesehenen Reform betroffen sein wird ist derzeit schwer vorherzusehen und hängt davon ab, ob Bundesländer von der Länder-Öffnungsklausel Gebrauch machen und eigene Berechnungsmodelle beschließen, und ob bzw. wie die Kommunen zum Ausgleich von Mehr- bzw. Mindereinnahmen die Hebesätze anpassen.
Zustimmung des Bundesrates steht noch aus
Der Bundesrat muss noch über das nun beschlossene Gesetzespaket entscheiden. Die Zustimmung der am 8. November darüber beschließenden Länderkammer gilt als sicher.StBVV Programmbereich: Steuerrecht Honorare mustergültig abrechnen
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(ESV/fl)
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