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Burbulla: „Gesetzgeber konnte nicht an jedes Schlupfloch denken” (Foto: privat)
Nachgefragt bei: Dr. Rainer Burbulla

Burbulla: „Das Bestellerprinzip legal zu umgehen, ist weitgehend ausgeschlossen“

ESV-Redaktion Recht
14.07.2015
Seit Anfang Juni gelten strengere Regeln bei der Wohnungsvermittlung. Wie beurteilt der Mietrechtsexperte Rechtsanwalt Dr. Rainer Burbulla die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen?
Wie hat sich das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung in der Praxis bewährt?

Rainer Burbulla: Das Bestellerprinzip wurde bislang ohne größere Probleme umgesetzt. Die einstweiligen Anordnungen gegen das Inkrafttreten des Bestellerprinzips wurden vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Es ist zu beobachten, dass das Bestellerprinzip den Preiswettbewerb zwischen den Maklern belebt hat. In der Tat mussten auch einige Makler ihren Beruf aufgeben. Im Hinblick auf die Verbots- und Sanktionskataloge des Wohnungsvermittlungsgesetzes und Umgehungsversuchen wird es zu einer Zunahme von Prozessen kommen, in denen hoffentlich kleinere Schlupflöcher des Gesetzes gestopft werden. Das sieht auch der Deutsche Richterbund so, der dazu Stellung genommen hat (Anm. d. ESV-Redaktion: Stellungnahme 8/14).

Gibt es aus Ihrer Sicht Lücken im Gesetz?

Rainer Burbulla: Das Gesetz ist im Prinzip gut durchdacht. Wirtschaftlich vernünftige oder legale Möglichkeiten, das Bestellerprinzip zu umgehen, sind weitgehend ausgeschlossen; das regeln die §§ 2 und 4 WoVermittG. Dass der Gesetzgeber nicht an jedes Schlupfloch denken konnte, ist normal.

Welche Umgehungstatbestände sind Ihnen bekannt?

Rainer Burbulla: Bisweilen werden folgende Umgehungspraktiken versucht: Der Mieter soll vor Aushändigung des Exposés unterschreiben, dass er der Auftraggeber für die Recherche ist. Die Kaltmiete wird erhöht, so dass der Mieter die Provision im Ergebnis durch die erhöhte Miete zahlen muss. Makler A sammelt Angebote von Vermietern, Makler B sammelt Nachfragen von Mietern, sodann fragt Makler A bei Makler B nach passenden Angeboten.

Eine weitere Praktik besteht darin, dass Makler verdeckte Internetseiten schaffen; wenn der Makler vom Vermieter beauftragt wird, recherchiert er im Internet und findet zufällig die Homepage. Zuweilen werden Preisaufschläge für die Wohnungseinrichtung, zum Beispiel die Einbauküche, gemacht bzw. es kommt zu Lockangeboten: Wohnungen werden ohne Adresse angegeben. Mieter müssen dann beim Makler nachfragen und den Alleinauftrag erteilen. Zum Teil vergeben Vermieter auch nur noch telefonische Suchaufträge, so dass der Makler dann bei einem Anruf eines Mietinteressenten behaupten kann, er sei nicht vom Vermieter beauftragt worden.

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Was sind Ihrer Meinung nach hier die richtigen Reaktionsmöglichkeiten des Mieters?

Rainer Burbulla: Will der Mieter die angebotene Wohnung unbedingt haben, sollte er den Mietvertrag abschließen und versuchen, sich die überzahlten Provisionskosten zurückzuholen. Macht der Mieter den Makler bzw. den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages bzw. Maklerauftrages auf ein Umgehungsgeschäft bzw. eine Unwirksamkeit aufmerksam, riskiert er nämlich, dass ein anderer die Wohnung bekommt.

Mieter tun in diesen Fällen allerdings gut daran, sich frühzeitig Beweise – also Belege, Schriftverkehr, Exposés, Zeugen etc. - für einen Umgehungstatbestand zu sichern.

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Zur Person
Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt und Partner der Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf. Er ist Autor des im Erich Schmidt Verlag erschienenen Buchs Aktuelles Gewerberaummietrecht. Als Autor hat Burbulla auch am Handbuch Immobilienrecht mitgewirkt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Immobilien- und das Mietrecht.

(ESV/akb, mp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht