Burbulla zum Aus der Klauselkombination aus Betriebspflicht, Sortimentsbindung und Ausschluss des Konkurrenzschutzes
Klauselkombination ist unangemessene Benachteiligung
Mit welcher Begründung?
Zur Person |
Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt und Partner der Langguth & Burbulla Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Düsseldorf. Seit Beginn seiner Tätigkeit ist er umfassend auf dem Gebiet des Gewerberaummietrechts sowohl vertragsgestaltend als auch forensisch tätig. Er ist Autor des im Erich Schmidt Verlag erschienenen Buchs Aktuelles Gewerberaummietrecht. Als Autor hat Burbulla auch am Handbuch Immobilienrecht mitgewirkt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Immobilien- und das Mietrecht sowie das Maklerrecht. |
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz
Und infolge der Unwirksamkeit des Konkurrenzschutzausschlusses bejahte der BGH dann doch einen Konkurrenzschutz des Mieters?
Dr. Rainer Burbulla: Ja, und zwar den sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dieser hat zum Inhalt, dass der Vermieter keine in der näheren Nachbarschaft des Mieters gelegenen Mietflächen an Konkurrenten vermieten oder selbst in Konkurrenz zum Mieter treten darf.
Isolierter Konkurrenzausschluss noch möglich
Kann ein Mieter also bei einer solchen Klauselkombination den Mietvertrag ohne Weiteres kündigen?
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Abwägung zwischen Ausschluss des Konkurrenzschutzes und Betriebspflicht
Welche Auswirkungen hat denn das Urteil nun auf die Praxis bzw. die Vertragsgestaltung?
Dr. Rainer Burbulla: Vermieter sollten jetzt sorgsam abwägen, ob sie den Fokus auf die Betriebspflicht oder aber den Ausschluss des Konkurrenzschutzes legen. Denn die Kombination dieser Möglichkeiten ist – zumindest formularvertraglich – also in Form von AGB-rechtlich nicht mehr zulässig.
Individualvertraglich kann die Klauselkombination also noch wirksam vereinbart werden?
Vertretung beim Vertragsschluss: Firmenstempel kein genereller Vertretungszusatz
Aber hatte der BGH denn in der Vergangenheit, und zwar in seiner Entscheidung vom 23.01.2013 (XII ZR 35/11) dem Firmenstempel nicht eine Legitimationswirkung zugesprochen?
Dr. Rainer Burbulla: Das ist richtig. Allerdings war es so, dass der BGH diese Legitimationswirkung auf die Alleinvertretungsmacht des
Unterzeichnenden beschränkt und zudem den Stempelabdruck auf eine von mehreren Betriebsstätten des Geschäftsinhabers eingegrenzt hatte. Eine Verallgemeinerung dahingehend, dass der Firmenstempel generell als Vertretungszusatz herangezogen werden kann, hatte der BGH damals nicht vorgenommen und nunmehr dies exakt bestätigt.
Das bedeutet, dass bei der Verwendung von Firmenstempeln hinsichtlich der Einhaltung der Schriftform nach wie vor Vorsicht geboten ist?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen!
Aktuelles GewerberaummietrechtAutor: Rechtsanwalt Dr. Rainer BurbullaDas Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt und hat sich nicht zuletzt aus diesem Grunde zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für Praktiker ist es daher eine Herausforderung, sich schnell in die komplexe Materie des Gewerberaummietrechts einzuarbeiten. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung behandelt dieses Werk die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung. Weitere chwerpunkte der Darstellung sind:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht