BVerfG: Bund muss einige Leistungen der Sozialhilfe neu regeln
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Beschwerdeführer: Teilhabepaket aus 2011 verletzt kommunale Selbstverwaltung
BVerfG: Bund darf Aufgaben der Kommunen nicht substanziell ausweiten
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Keine Aufbürdung neuer Lasten: Der Bund darf den Kommunen nicht eigenmächtig neue Aufgaben aufbürden oder bestehende Aufgaben erheblich ausweiten. Dies ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, der durch das Durchgriffsverbot von Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG näher ausgestaltet wird.
- Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG: Ein Fall des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ist dann gegeben, wenn ein Bundesgesetz den Kommunen erstmals eine bestimmte Aufgabe zuweist oder eine Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe vornimmt, die damit funktional äquivalent ist.
- Zu hohe Belastungen für Kommunen: Das Teilhabepaket 2011 habe die Aufgaben der kommunalen Sozialhilfe mehr als unerheblich ausgeweitet, so der Senat hierzu. Die daraus resultierenden organisatorischen, personellen und finanziellen Mehrbelastungen hätten die Kommunen nicht hinzunehmen.
- Zulässige Anpassungen: Anpassungen von Aufgaben an veränderte ökonomische und soziale Umstände, die schon bundesgesetzlich zugewiesen wurden, sind nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zulässig.
Quelle: PM des BVerfG vom 7.8.2020 zum Beschluss vom 7.7.2020 – 2 BvR 696/12
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