Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Das Bild zeigt Beschäftigte in einer Großfleischerei bei der Herstellung von Wurstwaren (Foto: industrieblick / stock.adobe.com)
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz in der Fleischindustrie

BVerfG: Eilanträge gegen Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes erfolglos

ESV-Redaktion Recht
08.01.2021
Am 1.1.2021 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG) in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit im Kernbereich der Fleischindustrie Werkverträge verboten und Betriebe besser kontrolliert werden. Auslöser der Reform waren verstärkte Ausbrüche von Corona-Erkrankungen in Fleischbetrieben. Schon bevor die Reform in Kraft trat, waren mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen gegen Teile des Regelwerks vor dem BVerfG teilweise als unzulässig oder als unbegründet gescheitert.
Die neuen Regelungen untersagen den Unternehmen der Fleischwirtschaft den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb. Zudem gilt für die Führung eines Betriebes vor Ort ein Kooperationsverbot. Darüber hinaus darf Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1.4.2021 nur unter besonderen Bedingungen beschäftigt werden. Ab dem 1.4.2024 ist auch diese ebenfalls verboten. 
 
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


Antragsteller waren unter anderem mehrere Werkvertragsunternehmen, die entweder hauptsächlich oder ausschließlich in diesem Sektor tätig sind und mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die bisher selbst überwiegend Fremdpersonal in diesem Bereich einsetzen.
 
Die Antragsteller befürchteten gravierende Nachteile, die nur und schwer oder gar nicht reparabel seien, wenn das ArbSchKonG unverändert am 1.1.2021 in Kraft treten würde.
 
Dieser Ansicht folgte die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG nicht. Die nähere Begründung soll nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert erfolgen. Das ArbSchKonG wurde am 30.12.2020 verkündet und konnte am 1.1.2020 in Kraft treten.
 
 

Jahrbuch des Arbeitsrechts

 

Ihr Update zum Arbeitsrecht

Die fortlaufende Dokumentation der jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur macht das Jahrbuch des Arbeitsrechts zum konstant verlässlichen Nachschlagewerk für alle Arbeitsrechtler aus Wissenschaft und Praxis.

Ausführliche Beiträge untersuchen zudem alljährlich besonders wichtige arbeitsrechtliche Fragen der Gegenwart. Lesen Sie aktuell:

    • Betriebliche Mitbestimmung im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes
    • Dr. Martina Ahrendt
    • Das Zusammenspiel von BetrVG und Datenschutz
    • Prof. Dr. Peter Wedde
    • Methodenfragen bei der Auslegung des Unionsrechts
    • Prof. Dr. Clemens Höpfner
    • Neujustierung des Urlaubsrechts
    • Prof. Dr. Heinrich Kiel
Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


Update – Eilanträge teilweise unzulässig aber auch unbegründet

Wie die Pressestelle des BVerfG am 7. Januar 2021 mitteilte, hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG inzwischen die Begründungen ihrer Entscheidungen veröffentlicht. Danach sind die Eilrechtsschutzanträge bereits zum Teil unzulässig, aber auch unbegründet. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:  

  • Keine hinreiche Darlegung schwerer Nachteile: Die Antragsteller hatten einerseits nicht auseichend dargelegt dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Schluss der Verfahren über die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden schwere oder kaum umkehrbare Nachteile entstehen.
  • Subsidiaritätsgrundsatz nicht erfüllt: Teilweise wären noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden aber schon von vornherein unzulässig, weil sie nicht die Anforderungen an den Grundsatz der Subsidiarität erfüllte. Demnach wäre etwa die Frage, ob die angegriffenen Verbote überhaupt auf Tätigkeiten im Umfeld des Kernbereichs der Fleischwirtschaft anzuwenden sind, zunächst von den Fachgerichten zu klären.
  • Kein Überwiegen der Interessen der Antragsteller: Soweit die Antragsteller gravierende Nachteile dargelegt hatten, sah die Kammer die Anträge als unbegründet an. Demnach haben die Interessen der Antragsteller gegenüber den Zielen des Gesetzgebers keinen eindeutigen Vorrang.  

Quellen: PM des BVerfG vom 30.12.2020 und vom 7.1.2021 zu den Beschlüssen vom 29.12.2020 – 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 165/20 u.a.

Zur Erinnerung

10.09.2020
Neues vom Gesetzgeber
Corona hatte zur Folge, dass die Bundesregierung mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft verbieten möchte. Das Bundeskabinett beschließt höhere Regelbedarfe für Grundsicherung und Sozialhilfe. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021 sind Gegenstand des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Schließlich will die Regierung coronabedingt den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängern. mehr …

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht