BVerfG entscheidet nicht über geschlechtergerechte Sprache in Formularen
So urteilte der BGH schon mit Urteil vom 3.3.2018 (VI ZR 143/17), dass die Antragstellerin von ihrer Sparkasse keine Änderung der Formulare verlangen kann. Dies lässt sich nach BGH-Auffassung weder aus dem Saarländischen Landesgleichstellungsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz herleiten. Zudem wies der BGH darauf hin, dass das Grundgesetz (GG) selbst nur das generische Maskulinum benutzt. Hiergegen zog Klägerin mit einer Beschwerde vor das BVerfG.
BVerfG: Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen
- GG verwendet selbst generisches Maskulinum: Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten nämlich betont, dass selbst das GG das generische Maskulinum verwendet, das die Beschwerdeführerin gerügt hatte. Auf dieses tragende Argument, so das BVerfG, habe sich die Beschwerdeführerin nicht eingelassen.
- Subjektives Klagerecht? Zudem hatte der BGH entgegnet, dass auch das Saarländische Gleichstellungsgesetz, das den Landesdienststellen den Gebrauch einer geschlechtergerechten Sprache vorgibt, keine subjektiven Klagerechte für Einzelpersonen begründet. Auch hiermit hatte sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hatte weder eine Verletzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes vorgetragen noch sonstige verfassungsrechtliche Gesichtspunkte hierzu angeführt.
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Ausblick: Was wäre wenn
Ganz ohne Richtungsangabe ist die Entscheidung der obersten Verfassungsüter aber nicht. Vorausschauend hat die Kammer nämlich angedeutet, worauf es ankommt, wenn eine erneute Verfassungsbeschwerde zulässig wäre. Im Rahmen der Sachentscheidung – die dann ergehen müsste – wäre zu prüfen, ob
- die traditionelle Benutzung des generischen Maskulinums überhaupt grundrechtsrelevant ist
- und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen zu stellen sind, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben.
Quelle: PM des BVerfG vom 1.7. 2020 zum Beschluss vom 26.5.2020 – 1 BvR 1074/18
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht