Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BVerfG: Es fehlen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 klare gesetzliche Vorgaben ab 2030 (Foto: julia_arda / stock.adobe.com)
Klimaschutz und Verfassungsrecht

BVerfG: Klimaschutzgesetz (KSG) zum Teil verfassungswidrig

ESV-Redaktion Recht
29.04.2021
Das BVerfG hat das deutsche Klimaschutzgesetz von Ende 2019 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Begründung: Der Rechtsrahmen legt nur bis 2030 konkret fest, wie und wo Treibhausgasemissionen reduziert werden sollen. Der Beschluss ist die erste Klimaentscheidung aus Karlsruhe.
Mit Ihren Verfassungsbeschwerden waren mehrere Klimaschützer vor dem Ersten Senat des BVerfG zum Teil erfolgreich. Eingelegt hatten die Beschwerden vor allem junge Menschen, die von Umweltverbänden unterstützt wurden. Mehrere Kläger sind auch in der „Fridays-for-Future-Bewegung“ aktiv.

Der Stein des Anstoßes: Vermeidung einer späteren radikalen Reduktionslast

Für die Zeit nach 2030 gibt das Gesetz – zur Erreichung der beabsichtigten Klimaneutralität im Jahr 2050 – keine klaren Vorgaben. Die Folge: Ein großer Teil der Reduzierungslasten wird auf den Zeitraum nach 2030 verschoben, so der Erste Senat des BVerfG. Damit werde das Ziel, einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad bzw. möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen, nur mit immer dringenderen und kurzfristigeren Maßnahmen machbar. Denn nach dem Jahr 2030 wären fast alle Lebensbereiche von der Emission der Treibhausgase betroffen. Dann aber sei praktisch jegliche Freiheit potenziell bedroht, führt der Senat weiter aus.

Mit anderen  Worten: Es fehlt an Vorkehrungen zur Sicherung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität.

Eine erste Einschätzung der Entscheidung gibt Prof. Dr. Walter Frenz: 06.05.2021
Frenz: „Das BVerfG ordnet am Ende seines Beschlusses explizit die Fortgeltung der angegriffenen Bestimmungen des KSG an“

Mit Beschluss 24.03.2021 hat das BVerfG das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) teilweise für verfassungswidrig erklärt, so die weitläufige Meinung. Dementsprechend sorgte die Entscheidung für viel Furore. Ein Anlass für die EDV-Redaktion, den Beschluss aus Karlsruhe im Interview mit Prof. Dr. Walter Frenz, Professor für Berg-, Umwelt- und Europarecht an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen – zu beleuchten.  mehr …


Art. 20 a GG als Ausgangspunkt

Bei seiner Entscheidung bezieht sich der Senat dann auf Artikel 20a GG. Nach dieser Vorschrift hat eine Generation keinen Anspruch darauf, unter einer relativ milden Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn dies dazu führt, den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast aufzubürden – mit der weiteren Folge, deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen auszusetzen.

Gravierende Freiheitseinbußen denkbar

In Zukunft könnten zum Schutz des Klimas auch gravierende Freiheitseinbußen verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, meinte der Senat weiter. Zwar wären nach wie vor die Grundrechte abzuwägen, allerdings nimmt im Rahmen dieser Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel das relative Gewicht des Klimaschutzes weiter zu.

Sorgsamer Umgang mit natürlichen Lebensgrundlagen

Daher ist dem Senat zufolge mit den natürlichen Lebensgrundlagen sorgsam umzugehen. Die Nachwelt muss daher in einem Zustand hinterlassen werden, in dem nachfolgende Generationen ihre Lebensgrundlagen nicht nur durch radikale eigene Enthaltsamkeit erhalten können.

Was das BVerfG nicht beanstandet hat

Die Verfassungsbeschwerden waren aber nur zum Tei erfolgreich. So erklärten die Karlsruher Richter, dass 

  • die bis 2030 festgelegten Klimaschutzziele
  • sowie die einzelnen Sektorvorgaben 
verfassungskonform sind. 

Wie das Gericht weiter betont hat, sieht es in der deutschen Klimagesetzgebung auch keine Verstöße gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zudem gibt es dem Senat zufolge kein „Verbandsklagerecht“ bei Verfassungsbeschwerden.

Dem Gesetzgeber haben die Verfassungshüter aus Karlsruhe nun Zeit gegeben, das Klimaschutzgesetz bis Ende 2022 nachzubessern.

Quelle: PM des BVerfG vom 29.04.2021 zum Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20
 
Im Wortlaut: Art 20a GG
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.


Höchste Zeit, dem Klimaschutz Vorschriften zu machen

Klimaschutzrecht

Höchste Zeit für diesen neuen interdisziplinären Gesamtkommentar: Frenz, Klimaschutzrecht, der hochaktuell die ganze Komplexität eines der wichtigsten Gegenwartsthemen abbildet und deshalb neben den Erläuterungen der gesetzlichen Grundlagen auch in Querschnittsthemen einführt. Für Lösungen, die jetzt in der Praxis umsetzbar sind und in die Zukunft weisen!

Die Umsetzung des Klimapakets steht im Mittelpunkt


Weil hierzulande das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) mit seinen Zielsetzungen, Programmen und Planungen, dem Expertenrat für Klimafragen und der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand den rechtlichen Rahmen vorgibt, wird es von den Autoren praxisnah kommentiert.

Klimaschutzrecht geht aber noch viel weiter

  • Klimaschutzbedingte Auswirkungen werden mit Bezug auf angrenzende Rechtsgebiete wie Wettbewerbsrecht, Beihilferecht und Vergaberecht erörtert.
  • In einer Einführung ist der völker-, europa- und verfassungsrechtliche Rahmen dargestellt.
  • Ebenso werden die Verfassungsbeschwerden auf Klimaschutz und gegen das Kohleausstiegsgesetz beleuchtet.
  • Im Autorenteam aus Wissenschaft und Praxis ist neben Umweltrechtlern auch die Expertise von Geowissenschaftlern, Ingenieuren und Unternehmensvertretern repräsentiert.
Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 


Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht