BVerfG: Mietendeckel von Berlin gekippt
Ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag von 284 Bundestagsabgeordneten war nun erfolgreich. Ebenso baten die 67. Zivilkammer des LG Berlin und das AG Berlin Mitte das BVerfG um Klärung.
„Mietpreisbremse“ gegen „Mietendeckel“
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BVerfG: Bundesregelung abschließend
- Ausdifferenziertes Regelungssystem des Bundes: Die Länder dürfen nur dann eigene Regelungen einführen, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht. Insoweit brachten die Karlsruher Verfassungshüter sehr deutlich zum Ausdruck, dass der Bund mit den Regelungen der §§ 556 bis 561 BGB von der konkurrierenden Zuständigkeit als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht hat. Dabei betonte der Senat, dass der Bund mit dem ausdifferenzierten Regelungssystem eine abschließende Regelung treffen wollte.
- Keine Regelungsbefugnis der Länder aus § 556d BGB: Hieran ändert auch die in § 556d Abs. 2 BGB normierte Verordnungsermächtigung für die Länder nichts. Nach Auffassung des Senats führen die Länder nur eine Regelung aus, die der Bund in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weitgehend selbst festgelegt hat, und zwar nach Inhalt, Zweck und Ausmaß. Eine eigenständige Regelungsbefugnis der Länder ist darin nicht zu sehen, so der Senat weiter, denn Parallelregelungen kenne das GG nicht.
Wie es weitergeht
Staatliche Hilfen
Wie der Berliner Tagesspiegel berichtet, soll Berlins Senator für Stadtentwicklung und Wohnen, Sebastian Scheel (Linke) Staatshilfen für Mieter in Aussicht gestellt haben, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG große finanzielle Schwierigkeiten bekommen.
Nicht alle Vermieter wollen Nachzahlungen fordern
Die etwa 300.000 Haushalte der sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften müssen nach Berichten der B.Z. nicht mit Rückzahlungen rechnen. Gleiches soll für Mieter der Immobilien-Unternehmen Vonovia und Heimstaden gelten. Auch die TAG Immobilien AG will keine Mieten für ihre rund 200 Wohnungen nachfordern. Dort möchte mann in Zeiten von Corona eine angemessene Unterstützung leisten.
Mietpreisbremse des Bundes gilt weiter
Nach wie vor gilt aber die Mietpreisbremse des Bundes weiter. Mieterhöhungen bzw. Nachzahlungen müssen sich also im Rahmen der §§ 556 bis 561 BGB bewegen. Zum Teil wird Mietern in deisem Zusammenhang empfohlen, etwaige überhöhte Mieten vorsorglich zu rügen, bevor der Vermieter zur Nachzahlung auffordert. Dennoch sollten Nachforderungen einschießlich der laut Mietvertrag geschuldeten Mieten unter Vorbehalt gezahlt werden, um der Gefahr einer Kündigung vorzubeugen. Die Rüge bzw. der Vorbehalt soll die Chance wahren, die Nachzahlungen später zurückfordern zu können, weil damit ein Verfahren in Gang gesetzt wird, das die Miete aufgrund der Mietpreisbremse möglicherweise senken wird.
Forderungen nach bundesweitem Mietendeckel
Vor allem der Deutsche Mieterbund (DMB) hat der nach Entscheidung des BVerfG eine bundesweite Mietenregulierung gefordert. Nach Auffassung des Verbandes ist eine bundesweite Regulierung noch in der laufenden Legislaturperiode möglich.
Weitere Quellen:
- PM des BVerfG vom 15.4.2021 zum Beschluss vom 25.3.2021 in den Verfahren 2 BvF 1/20; 2 BvL 4/20; 2 BvL 5/20
- Online-Ausgabe des Tagesspiegels vom 15.4.2021
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