
BVerfG: Staatlicher Zugriff auf Bestandsdaten ist zu begrenzen
Die angegriffenen Regelungen |
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Bestandsdaten sind zum Beispiel der Name, die Adresse, die Kontodaten oder das Geburtsdatum einer Person. Dazu gehören aber auch die PIN und PUK-Nummer eines Smartphones oder die IP-Adresse einer Internetverbindung. |
BVerfG: Engere Voraussetzungen für Bestandsdatenabfragen notwendig
- Verdacht einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht aus: Nach der gegenwärtigen Rechtslage wäre ein solcher Grundrechtseingriff schon bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit möglich. Hierfür fordert der Senat aber mindestens den Anfangsverdacht einer Straftat.
- Gefahrenabwehr: Insoweit fordert der Senat das Vorliegen einer ganz konkreten Gefahr.
- Noch höhere Anforderungen bei Abfrage der IP-Adresse: An die Datenabfrage über die IP-Adresse der Nutzer stellt der Senat noch höhere Anforderungen. Diese lassen nämlich mehr Rückschlüsse auf die Person zu, was auch auch für dynamische IP-Adressen gilt. Daher ist der Zugriff nur bei der Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter zulässig. Hierzu zählt etwa die Verhütung von schweren Straftaten.
Fehlender Richtervorbehalt?
Den fehlenden Richtervorbehalt bei allgemeinen Bestandsdaten und IP-Adressen ließen die Karlsruher Richter jedoch unbeanstandet. Eine richterliche Genehmigung halten sie ausschließlich bei der Nutzung von Zugangsdaten für zwingend geboten – wie zum Beispiel bei der Nutzung von Passwörtern, PINs oder PUKs. Ein Richtervorbehalt, so das BVerfG weiter, gilt insoweit aber schon jetzt. Damit sei bei der reinen Erhebung solcher Daten noch keine gesonderte richterliche Genehmigung erforderlich.
Quelle: PM des BVerfG vom 17.7.2020 zum Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 27.5.2020 in den Verfahren 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht