BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungskonform
Beschwerdeführer: Streikverbot für Polizisten oder Soldaten reicht aus
Ihren Argumenten zufolge greift der Staat mit dem generellen Streikverbot rechtswidrig in die durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit ein. Das Verbot sei ebenso ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.Zudem sei es nicht erforderlich, dass der Staat sämtlichen Beamten den Streik verbietet, um einen handlungsfähigen Staat zu gewährleisten. Vielmehr reiche es aus, nur den „hoheitlich Tätigen“ – also zum Beispiel Polizisten oder Soldaten – den Streik zu untersagen.
Im Wortlaut: Art 9 GG |
(….) (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. |
Disziplinarbehörden: Streik verstößt gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten
Die jeweils zuständigen Disziplinarbehörden hatten die Teilnahme an den Streiks geahndet. Zur Begründung führten die Behörden im Wesentlichen aus, dass die Streikteilnahme ein Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten wäre. Vor allem dürfe ein Beamter nicht ohne Erlaubnis seinem Dienst fernbleiben. Auch in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren bleiben die Beschwerdeführer ohne Erfolg.BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Dier 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) teilte die Auffassung der verbeamteten Lehrer nicht. Danach findet das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit seine Schranken in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, betonte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle Medienberichten zufolge. Eines dieser Prinzipien ist das Streikverbot. Die weiteren tragenden Entscheidungsgründe:- Hoher Wert des Bildungssystems: Lehrer dürften schon deswegen nicht vom Streikverbot ausgenommen werden, weil das Bildungssystem einen hohen Stellenwert habe.
- Vereinbarkeit mit Vorgaben des EGMR: Ebenso wäre das deutsche System mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar. Das deutsche System verbiete ja nicht sämtliche Gewerkschaftstätigkeit, sondern nur das Streiken.
- Kein Recht für jedermann: Zwar müsse das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, für jedermann – also auch für Beamte – gewährleistet werden. Allerdings sichere Artikel 11 der Menschenrechtskonvention den Gewerkschaften das Recht, sich Gehör zu verschaffen und dadurch auch mittelbar das Recht der Beamten zu schützen. Mit diesen Grundwerten ist das deutsche Recht den Karlsruher Verfassungshütern zufolge vereinbar.
- Kein Rosinenpicken: Sodann betonte der Senat, dass Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat stehen. Diese soll nämlich jederzeit handlungsfähig bleiben, und zwar auch in Krisen. Ein Ausgleich hierfür ist dem Richterspruch zufolge die besondere staatliche Fürsorge: So werden Beamte auf Lebenszeit ernannt, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und bekommen vom Staat nach Ende der Dienstzeit eine Pension. Im Krankheitsfall erhalten sie eine Beihilfe vom Staat, sie sind zudem privat krankenversichert. Gestehe man den Beamten ein Streikrecht zu, hätte dies zu Folge, dass man sie wie Arbeitnehmer behandeln würde. Ein Rosinenpicken sei aber nicht möglich, so die Begründung weiter.
- Kettenreaktion vermeiden: „Ein Streikrecht für Beamte löste eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses aus und zöge fundamentale Grundsätze des Berufsbeamtentums in Mitleidenschaft", fuhr Voßkuhle fort. Dies würde auch andere Eckpfeiler des Beamtentums, wie etwa die Treuepflicht, ebenfalls in Frage stellen. Zudem hätte es keinen Sinn mehr, die Beamtenbesoldung gesetzlich zu regeln, denn die Beamten könnten sich ja alles erstreiken.
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(ESV/bp)
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