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Trotz Streikverbot: Beamte dürfen an Kundgebungen teilnehmen – allerdings nur außerhalb ihrer Arbeitszeit (Foto: karepa/Fotolia.com)
Streikrecht für Beamte

BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungskonform

ESV-Redaktion Recht
12.06.2018
Dürfen Beamte streiken? Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Beschwerden von vier Lehrern befassen. Diese wollten generelle Streikverbot kippen und hatten sich darauf berufen, dass das Streikrecht ein Grundrecht für jedermann sei.
Die Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war mit Spannung erwartet worden. So sind von den etwa 800.000 Lehrern in Deutschland nach Angaben des BVerfG rund 75 Prozent Beamte. Eine Aufhebung des Streikverbots hätte somit weitreichende Konsequenzen gehabt. Die Beschwerdeführer sind oder waren an Schulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein tätig. In der Vergangenheit nahmen sie öfter während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen oder an Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft teil.

Beschwerdeführer: Streikverbot für Polizisten oder Soldaten reicht aus

Ihren Argumenten zufolge greift der Staat mit dem generellen Streikverbot rechtswidrig in die durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit ein. Das Verbot sei ebenso ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Zudem sei es nicht erforderlich, dass der Staat sämtlichen Beamten den Streik verbietet, um einen handlungsfähigen Staat zu gewährleisten. Vielmehr reiche es aus, nur den „hoheitlich Tätigen“ – also zum Beispiel Polizisten oder Soldaten – den Streik zu untersagen.

Im Wortlaut: Art 9 GG
(….)

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Disziplinarbehörden: Streik verstößt gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten

Die jeweils zuständigen Disziplinarbehörden hatten die Teilnahme an den Streiks geahndet. Zur Begründung führten die Behörden im Wesentlichen aus, dass die Streikteilnahme ein Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten wäre. Vor allem dürfe ein Beamter nicht ohne Erlaubnis seinem Dienst fernbleiben. Auch in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren bleiben die Beschwerdeführer ohne Erfolg.

BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

Dier 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) teilte die Auffassung der verbeamteten Lehrer nicht. Danach findet das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit seine Schranken in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, betonte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle Medienberichten zufolge. Eines dieser Prinzipien ist das Streikverbot. Die weiteren tragenden Entscheidungsgründe:  
  • Hoher Wert des Bildungssystems: Lehrer dürften schon deswegen nicht vom Streikverbot ausgenommen werden, weil das Bildungssystem einen hohen Stellenwert habe.
  • Vereinbarkeit mit Vorgaben des EGMR: Ebenso wäre das deutsche System mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar. Das deutsche System verbiete ja nicht sämtliche Gewerkschaftstätigkeit, sondern nur das Streiken.
  • Kein Recht für jedermann: Zwar müsse das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, für jedermann – also auch für Beamte – gewährleistet werden. Allerdings sichere Artikel 11 der Menschenrechtskonvention den Gewerkschaften das Recht, sich Gehör zu verschaffen und dadurch auch mittelbar das Recht der Beamten zu schützen. Mit diesen Grundwerten ist das deutsche Recht den Karlsruher Verfassungshütern zufolge vereinbar.
  • Kein Rosinenpicken: Sodann betonte der Senat, dass Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat stehen. Diese soll nämlich jederzeit handlungsfähig bleiben, und zwar auch in Krisen. Ein Ausgleich hierfür ist dem Richterspruch zufolge die besondere staatliche Fürsorge: So werden Beamte auf Lebenszeit ernannt, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und bekommen vom Staat nach Ende der Dienstzeit eine Pension. Im Krankheitsfall erhalten sie eine Beihilfe vom Staat, sie sind zudem privat krankenversichert. Gestehe man den Beamten ein Streikrecht zu, hätte dies zu Folge, dass man sie wie Arbeitnehmer behandeln würde. Ein Rosinenpicken sei aber nicht möglich, so die Begründung weiter. 
  • Kettenreaktion vermeiden: „Ein Streikrecht für Beamte löste eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses aus und zöge fundamentale Grundsätze des Berufsbeamtentums in Mitleidenschaft", fuhr Voßkuhle fort. Dies würde auch andere Eckpfeiler des Beamtentums, wie etwa die Treuepflicht, ebenfalls in Frage stellen. Zudem hätte es keinen Sinn mehr, die Beamtenbesoldung gesetzlich zu regeln, denn die Beamten könnten sich ja alles erstreiken.
Quelle: PM des BVerfG vom 12.06.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 BvR 1068/14;2 BvR 1395/13;2 BvR 1738/12;2 BvR 646/15 – Zum Urteil

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(ESV/bp)

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