
BVerfG: Begleitende Sterbehilfe notwendig, um Recht auf Suizid zu gewährleisten (Foto: CMP / stock.adobe.com)
Geschäftsmäßge Sterbehilfe
BVerfG: Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe zum Suizid ist nichtig
ESV-Redaktion Recht
26.02.2020
Die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid ist nach § 217 StGB strafbar. Allerdings gibt es durchaus Personen, die sich eine professionelle Begleitung in den selbstbestimmten Freitod wünschen. Diese halten das Verbot der Suizidhilfe für verfassungswidrig. Hierüber hat nun das BVerG entschieden.
Die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betrifft sechs Parallelverfahren. In diesen hatten Vereine, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten sowie Ärzte in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung jeweils Verfassungsbeschwerden eingelegt. Damit betrifft die Entscheidung folgende Komplexe:
Eingriff in Recht auf selbstbestimmtes Sterben
Die Beschwerdeführer, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten, leiten aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Als Ausdruck der autonomen Selbstbestimmung umfasse dieses Recht auch die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter bei der Umsetzung der Selbsttötung, so die Beschwerdeführer. Konkret bedeute dies, dass jeder Freiheit haben muss, auch durch einen ärztlich begleiteten Suizid aus dem Leben zu scheiden. Aufgrund Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe könnten sie ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben jedoch nicht wahrnehmen.
Verletzung der Vereinsfreiheit
Die benannten Vereine sehen im Wesentlichen ihre Grundrechte aus Art. 9 Absatz 1 GG und Art. 2 Absatz 1 GG verletzt. Wegen der Strafbarkeit könnten sie und ihre Mitglieder die von ihnen angebotene Suizidhilfe nicht ausüben, ohne ihre Mitarbeiter der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
Verletzung der Berufsfreiheit sowie der Gewissensfreiheit
Den Ärzten geht es unter anderem um die Verletzung der Gewissens- und Berufsfreiheit nach Art. 4 Absatz 1 Alternative in Verbindung mit Art. 2 GG sowie und Art. 12 Absatz 1 GG. Diese Gruppe beanstandet vor allem die Bestimmtheit und die Reichweite von § 217 StGB. Diese Norm, so die Beschwerdeführer, stelle nicht ausreichend sicher, dass die ärztliche Suizidhilfe straffrei bleibt.
Wohl der Patienten
Auch ist in den Augen der Mediziner nicht geklärt, ob § 217 StGB Formen der Sterbehilfe erfasst, die bisher straffrei waren, wie etwa die indirekte Sterbehilfe oder der Behandlungsabbruch. Gleiches gilt den Beschwerdeführern zufolge für die Palliativmedizin. Danach verhindert § 217 StGB eine Behandlung, die sich am Wohl des Patienten orientiert.
Im Wortlaut: § 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung |
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. |
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BVerfG: § 217 StGB verfassungswidrig
Der Zweite Senat des BverfG hat sich der Auffassung der Beschwerdeführer angeschlossen. Danach hat jedermann ein Selbstbestimmungsrecht auf Suizid – und zwar uneingeschränkt und zwar unabhängig von Weltanschauungen. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird durch § 217 StGB nach Auffassung des Senats unangemessen und unverhältnismäßig eingeschränkt. Daher ist diese Vorschrift nichtig. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Recht gilt unabhängig von Weltanschauungen: Dieses Recht besteht unabhängig von Religionen oder Weltanschauungen.
- Konkrete Situation des Sterbewilligen unerheblich: Auch auf die Situation des Sterbewilligen kommt es nicht an. Das Recht auf Suizid ist losgelöst von der konkreten Situation des Sterbewilligen und besteht daher auch unabhängig von etwaigen schweren Krankheiten.
- Staat und Gesellschaft müssen Selbstbestimmungsrecht akzeptieren: Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, haben Staat und Gesellschaft als Akt der autonomen Selbstbestimmung zu respektieren. Somit hat jeder das Recht zu bestimmen, wann und warum er sterben will.
- Freiwillge Hilfe Dritter notwendig: Bei der Durchführung seines Willens muss er auch auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückgreifen können. Dieses Recht wird unterlaufen, wenn der Sterbewillige keinen Arzt oder keine Organisation findet, die ihm hierbei professionell hilft. Das Verbot der geschäftsmäßigen aktiven Sterbehilfe ist daher unangemessen und unverhältnismäßig. Damit geht auch einher, dass § 217 StGB in die grundrechtlich geschützte Vereinsfreiheit oder in die Berufsfreiheit eingreift.
- Keine einschränkende Auslegung möglich: Der Senat hat auch nicht die Möglichkeit gesehen, die angegriffene Norm einschränkend auszulegen, so dass diese nichtig ist.
Aktive Sterbehilfe bleibt verboten
Gemeint ist aber nur die „Föderung der Selbsttötung“ nach § 217 StGB. Dies sind nur unterstützende und vorbereitende Maßnahmen und Handlungen. Aktive Sterbehilfe bleibt nach wie vor ein Tötungsdelikt. Hierzu würde etwa das Setzen einer tödlichen Spritze zählen.
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Quelle: PM des BVerfG vom 26.2.2020 zu den Beschlüssen vom selben Tag – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht