
BVerfG: Warum der Gesetzgeber die Triage vorerst nicht gesetzlich regeln muss
Beschwerdeführer: Gesetzgeber verletzt Schutzpflicht
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BVerfG: Anstehende Fragen nicht im Eilverfahren zu klären
- Unklar, ob Staat überhaupt handeln muss: Zu beantworten wäre nämlich zunächst die schwierige Frage, ob und wann der Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen überhaupt dazu verpflichtet ist, zu handeln.
- Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers offen: Zudem ist der Kammer zufolge eingehend zu prüfen, wie weit der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen medizinischer Priorisierungsentscheidungen reicht.
- Eintritt der Triage derzeit unwahrscheinlich: Zudem sah es die Kammer anhand der aktuellen Entwicklung der Pandemie und der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht als wahrscheinlich an, dass die Situation der Triage eintritt.
- Konkretes Anliegen der Beschwerdeführer ungeeignet: Auch würde das konkrete Anliegen der Beschwerdeführer – nach dem die Bundesregierung zunächst ein Gremium auch mit Interessenvertretern der Betroffenen benennt, das die Verteilung der knappen intensivmedizinischen Ressourcen vorläufig regelt – die rechtliche Situation nicht wesentlich verbessern. Denn auch ein solches Gremium könnte keine verbindlichen Regeln erlassen, die die Beschwerdeführer ja gerade anstreben.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht