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Regelungen zum Abzug von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß (Foto: ehrenberg-bilder/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BVerfG zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten

ESV-Redaktion Steuern
15.01.2020
Die Kosten für die Erstausbildung können nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Über die Verfassungsmäßigkeit des 2004 eingeführten Abzugsverbots für Erstausbildungskosten hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Nach dem vor kurzem veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.

§ 9 Abs. 6 EStG nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Sie können nicht als beruflich veranlasste Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden, sondern können lediglich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dies hat den Nachteil, dass dieser Abzug zum einen auf max. 6.000 Euro begrenzt ist und sich nur dann auswirkt, wenn der Steuerpflichtige in dem Veranlagungsjahr auch Steuern zahlt. Zum anderen ist ein Abzug in voller Höhe als Werbungskosten und ggf. Verlustvortrag in spätere Jahre mit höheren Verdiensten damit ausgeschlossen.

Dagegen können Aufwendungen für Zweitausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dies sind zum Beispiel eine weitere Berufsausbildung, ein Referendariat oder ein duales Studium.

Kläger der Ausgangsverfahren waren ehemalige Studierende sowie mehrere Piloten. Sie begehrten den Abzug für ihre Erstausbildung bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten. Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs war der Auffassung, das Abzugsverbot verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und legte die sechs Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor.

Abzugsverbot für Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht sah die Regelung dagegen als verfassungsgemäß an und bestätigte damit das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten. Zur Begründung führte es aus, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt.

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Erstausbildung dient der Persönlichkeitsbildung

Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Forderung des BdSt an Politik Kosten für Erstausbildung als Werbungskosten anzuerkennen

In einer Presseinformation zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt): „Die Politik sollte das Urteil zum Anlass nehmen, über die steuerliche Behandlung von Erststudienkosten neu nachzudenken“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel. „Bildung ist ein wichtiges Gut in unserem Land – deshalb sollte der Gesetzgeber alle Möglichkeiten nutzen, dies zu unterstützen. Dazu zählt aus Sicht des Bundes der Steuerzahler auch, Kosten für Ausbildung und Studium gleichermaßen als Werbungskosten anzuerkennen.“

Quelle: PM des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2020 vom 10.01.2020 und PM des BdSt vom 10.01.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht