BVerwG: Anrechnung von Ausgleichstagen bei Berechnung der Höchstarbeitszeit?
Die Beklagte, die Bezirksregierung Köln, untersagte diese Praxis der Klägerin, wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz.
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BVerwG: Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage
Der 8. Senat des BVerwG (BVerwG) schloss sich der Meinung der beklagten Bezirksregierung an. Nach Auffassung der Richter aus Leipzig dürfen als Ausgleichstage nur Tage berücksichtigt werden, an denen der Arzt nicht bereits durch Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist.Gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind ebenso wenig bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage heranzuziehen. Seine Auffassung begründete der Senat wie folgt:
- Keine Berücksichtigung von Urlaubstagen: Aus dem Arbeitszeitgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz ergäbe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage angerechnet werden dürfen, an denen der Arzt nicht bereits wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist.
- Keine Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen: Gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen ebenso wenig für die Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und beschäftigungsfrei, so der Senat.
- Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Die Entscheidung des BVerwG ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen worden sei, verpflichte die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Mindeststandards, ohne darüber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschließen.
Quelle: PM des BVerwG vom 09.05.2018 zum Urteil vom selbigen Tag – AZ: BVerwG 8 C 13.17
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