BVerwG: Neuausstellung eines EU-Führerscheins kann Entzug der deutschen Fahrerlaubnis heilen
Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen Führerschein, der bis zum Jahr 2022 gültig ist. Für die Klasse C (LKW) enthielt dieser das Erteilungsdatum im Jahr 2012, während für die Klasse B (PKW) das Jahr 1997 eingetragen war. Im Anschluss daran zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs.
Fahrerlaubnisbehörde: Lettischer LKW-Führerschein gilt nicht in Deutschland
Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte vom Kläger allerdings ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Da der Kläger die Beibringung eines Gutachtes verweigerte, lehnte die Behörde seinen Antrag ab. Zudem stellte sie fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Darüber hinaus und gab sie dem Kläger auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.Der kostenlose Newsletter Recht – Anmelden können Sie sich hier! |
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Keine Einigkeit bei den Instanzgerichten
Die erste Instanz - das Verwaltungsgericht Münster - wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger allerdings Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster müssen die deutschen Behörden den in Lettland ausgestellten EU-Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C in Lettland habe der Kläger schließlich auch seine Fahreignung nachweisen müssen, so das OVG. Gegen das Berufungsurteil legte der beklagte Landkreis Revision ein.BVerwG: Zweifel an Fahreignung überholt
Ohne Erfolg – der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat die Revision zurückgewiesen. Im Einzelnen stellte der Senat folgende Überlegungen an:- Ausstellung des LKW-Führerscheins bestätigt auch Fahreignung für PKW-Führerschein: Aufgrund des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Führerscheinklassen enthalte eine die ordnungsgemäße Ausstellung eines LKW-Führerscheins zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für den PKW-Führerschein. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland wären die in Deutschland begründeten Zweifel an der Fahreignung also überholt, argumentierten die Leipziger Richter.
- Sperrfristen von EU-Dokumenten haben Vorrang: Deutsche Behörden müssten die Sperrfristen von Führerscheinen, die innerhalb der EU ausgestellt wurden, anerkennen. Zwar könne die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klasse C auf fünf Jahre, nach unionsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit habe der deutsche Verordnungsgeber bisher aber keinen Gebrauch gemacht.
- Geltungsdauer des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats maßgebend: Damit kommt es auf die Geltungsdauer an, die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats – hier Lettland – eingetragen ist. Diese wäre von den deutschen Behörden anzuerkennen, so die Leipziger Richter abschließend.
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(ESV/bp)
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