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BVerwG entscheidet über Planfeststellung für Höchstspannungsleitung der Bezirksregierung Köln (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Energierecht

BVerwG zur Genehmigung von Höchstspannungsfreileitungen

ESV-Redaktion Recht
26.03.2018
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung rechtmäßig? Diese Frage lag dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Entscheidung vor.
Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln vom 30.12.2016 für die Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen–Sechtemim im Bereich der Stadt Hürth.

Der Beschluss für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung sah vor, dass die neue Leitung mit rund 80 m hohen Masten den Siedlungsbereich Hürth parallel zu einer fortbestehenden Leitung zwischen den Stadtteilen Efferen und Hermülheim queren soll.

Gegen den Beschluss der Bezirksregierung klagten sowohl Anwohner als auch ein kommunales Unternehmen. 

BVerwG: Abwägungsfehler bei Trassenführung 

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat den Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt zwischen Frechen und Brühl für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und stützte dies auf folgende Überlegungen: 

Ortsumgehende Alternativtrasse nicht ausreichend geprüft

Insweit begründete der Senat seine Entscheidung folgendermaßen:
  • Die Trassenführung sei abwägungsfehlerhaft, denn die Bezirksregierung habe nicht ausreichend ermittelt, welche Belange für eine Umgehung der Ortslage von Hürth entlang von Gleuel, Burbach, Fischenich und dem Industriepark Knapsack sprechen. 
  • Dies gelte vor allem für Unterschiede in der Siedlungsstruktur, ein Naturschutzgebiet und mögliche technische Schwierigkeiten der Alternativtrasse. Weitere Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss hat das Gericht zurückgewiesen.
Neue Abwägung: Die Bezirksregierung muss nun eine erneute Abwägungsentscheidung treffen.

Quelle: PM des BVerwG vom 14.03.2018 zum Urteil vom 14.03.2018 – AZ: 4 A 5.17

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(ESV/cw)

Programmbereich: Energierecht