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COVID-19: Größeres Risiko für bestimmte Berufe (Foto: Steven Cornfield/Unsplash)
Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt

Corona als Berufskrankheit?

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/DGB/DGUV
14.01.2021
Wer sich bei der Arbeit mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, beziehungsweise an COVID-19 erkrankt, sollte dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits- oder Wegeunfall beziehungsweise Berufskrankheit anzeigen. Die Leistungen sind hier deutlich besser als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist vor allem wichtig, weil bislang wenig über Spätfolgen bekannt ist.

Das Robert-Koch-Institut meldet mehr als 1,3 Millionen COVID-19 Fälle in Deutschland seit Beginn der Corona-Pandemie im März. Infektionen geschehen nicht nur im privaten Bereich. Die Ausbreitung des Virus geschieht auch bei der Arbeit. Aus Sicht des DGB müssen alle Fälle als Berufskrankheit oder Arbeits-, bzw. Wegeunfall angezeigt und von dem zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden, die bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin entstanden sind.

COVID-19: Größeres Risiko für bestimmte Berufe

Mehrere Berufsgruppen sind durch ihre Tätigkeiten einer höheren Gefährdung ausgesetzt, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Dazu zählen insbesondere diejenigen, die in einem direkten, längeren bzw. sehr nahen Kontakt zu Menschen stehen, die an COVID-19 erkrankt bzw. mit SARS-CoV-2 infiziert worden sind. Neben den Berufsgruppen, die schon immer einer erhöhten Gefährdung hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten ausgesetzt waren, wie Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien, muss man auch weitere Berufsgruppen näher betrachten.

Dazu zählen beispielsweise Lehrer*innen, Erzieher*innen, Polizist*innen (bei bestimmten Einsätzen), Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsdienst und die Beauty-Branche. Darüber hinaus gab es immer wieder Hot Spots in andersartigen Betrieben. Das prominenteste Beispiel kommt aus der fleischverarbeitenden Industrie. Bei Tönnies waren mehr als 2.000 Beschäftigte infiziert. Aber auch Post- und Logistikzentren (DHL, DPD, Amazon) und landwirtschaftliche Betriebe haben mit Massenausbrüchen zu kämpfen.

Hier ist es offensichtlich, dass zum Einen durch die beengten Arbeits- und Wohnverhältnisse und zum Anderen durch mangelhafte bzw. fehlende Schutzvorkehrungen im betrieblichen Setting, die Ansteckungen im Kontext mit der Arbeit einzustufen sind. Zudem weist eine Auswertung der Daten der BARMER darauf hin, dass Leiharbeiter*innen im produzierenden Bereich häufiger an COVID-19 erkranken und auch häufiger im Krankenhaus behandelt werden müssen.

  • Wie sieht die aktuelle Rechtslage aus?

    Eine SARS-CoV-2-Infektion bzw. eine COVID-19 Erkrankung kann als Arbeits- bzw. Wegeunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aus:

    • „Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101 Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat in diesem Kontext eine Beweiserleichterung eingeführt.
    • Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche bzw. in Bereichen mit nachweislich geringerer Gefährdung, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dies gilt auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgt ist (Wegeunfall).
    • Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen, hat der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten (wie bei anderen Unfallanzeigen oder Anzeigen auf Berufskrankheit auch).
    • Im Bereich des Arbeitsunfalls muss die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person ("Indexperson") zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an.
    • Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder Einrichtung ausreichen.
    • Die Leistungen bei einer COVID-19 Erkrankung (Akutbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Rente) sind bei einem anerkannten Arbeitsunfall und einer anerkannten Berufskrankheit identisch.

    (Quelle: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp)

    Allerdings liegen derzeit nur gut 30.000 Anzeigen auf Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit bei den Unfallversicherungsträgern vor. Es liegt auf der Hand, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt. Uns erreichten mehrere Berichte, dass Arbeitgeber und Dienstherrn Unfall- und Berufskrankheits-Anzeigen blockieren wollen und Beschäftigte abwimmeln. Viele Unfallversicherungsträger informieren entweder gar nicht oder nur sehr unzureichend auf ihrer Homepage.

    Darüber hinaus muss diskutiert werden, die Berufskrankheit-Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“ um weitere Berufsgruppen zu ergänzen. Orientiert werden könnte sich an epidemiologischen Erkenntnissen (z.B. an entsprechend ausgewerteten Statistiken der GKV und PKV) sowie an Österreich. Dort werden bei der Berufskrankheit „Infektionskrankheiten“ folgende weitere Bereiche genannt, die in Deutschland bislang nicht vollumfänglich abgebildet werden: Einrichtungen in der öffentlichen/privaten Fürsorge, in Schulen und Kindertagesstätten, Justizanstalten und Hafträume der Verwaltungsbehörden.

  • Wer kann eine Arbeitsunfallanzeige stellen?

    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen. Eine solche Pflicht gilt aber auch für den Durchgangsarzt bzw. die Durchgangsärztin, den verunfallte Beschäftigte zwecks Erfassung des Unfallgeschehens und des Körperschadens tunlichst aufsuchen sollten. Es ist bei Aufnahme des Unfallgeschehens darauf zu achten, dass es sehr genau beschrieben wird; dies dient der Sicherung des Unfallgeschehens und ist oft eine wichtige Frage, ob das Unfallgeschehen verantwortlich ist für die Unfallfolge, den Gesundheitsschaden. Unabhängig davon kann jede*r Beschäftigte selbst den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall anzeigen. Ein entsprechendes Formular ist hier zu finden:  https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp

  • Wer kann eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige stellen?

    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen sowie jeder Arzt/Zahnarzt und jede Ärztin/Zahnärztin, der/die Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Berufskrankheit sieht.

    Ein entsprechendes Formular ist hier zu finden: https://www.dguv.de/bk-info/index.jsp

  • Für welche Berufsgruppen kommt eine Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit in Frage?

    Die Berufskrankheit "Infektionskrankheiten" (BK-Nr. 3101) nennt explizit Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und von Laboratorien.

    Zum Gesundheitswesen zählen insbesondere folgende Bereiche:

    • Krankenhäuser (z.B. Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte)
    • medizinische Rehabilitationseinrichtungen
    • Entbindungseinrichtungen
    • Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Apotheken
    • Physio- / Ergotherapieeinrichtungen o.ä.
    • Desinfektionsabteilungen und -betriebe
    • Krankentransport und Rettungsdienste
    • Pflegedienstleistungen

    Zur Wohlfahrtspflege zählen insbesondere folgende Bereiche:

    • Jugendhilfe (z.B. Kindertageseinrichtungen, Jugendwohnheime, Jugendberatungsstellen)
    • Familienhilfe (z.B. Beratungsstellen für Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Lebensfragen, Familientreffs, Frauenhäuser)
    • Altenhilfe (z.B. vollstationäre Altenpflegeeinrichtungen; Wohnheime, Wohnungen, Tages- und Begegnungsstätten für Seniorinnen und Senioren; betreutes Wohnen, ambulante Pflegedienste)
    • Hilfe für behinderte Menschen oder Menschen mit psychischer Erkrankung (z.B.
    • Rehabilitationseinrichtungen, Beratungs- und Betreuungsstellen, Tagesstätten für
    • Menschen mit psychischer, geistiger oder körperlicher Erkrankung bzw. Behinderung; Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Fahrdienste)
    • Hilfe für Personen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Migrationsberatungsstellen, Tafelbetriebe, Schuldner*innenberatungsstellen, betreutes Wohnen und Tagesstätten für Geflüchtete, Wohnungslose, Suchtkranke und Haftentlassene, Seemannsheime, Bahnhofsmissionen, Suchdienste, Studierendenwohnheime, Stadtteil-/ Nachbarschaftszentren)

    Darüber hinaus kommt eine Anerkennung der Berufskrankheit "Infektionskrankheiten" für Beschäftigte in Betracht, die in ähnlichem Maße der Gefahr ausgesetzt waren. Dazu zählen insbesondere Tätöwiererinnen/Tätowierer, Fußpflegerinnen/Fußpfleger, Kosmetikerinnen/Kosmetiker und Optikerinnen/Optiker. Demnach wenn Tätigkeiten "am Menschen" mit einem unmittelbaren Körperkontakt oder eine gesichtsnahe Tätigkeit ausgeführt wird.

  • Welche Leistungen stehen mir zu?

    Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ist die Erwerbsfähigkeit gemindert, beispielsweise durch schwere Verläufe oder Spätfolgen, kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

    Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanzielle Entschädigungsleistungen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht. Daher ist es wichtig, SARS-CoV-2 Infektionen bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

  • Sind die Leistungen bei einem Arbeitsunfall und einer Berufskrankheit identisch?

    Die Rehabilitationsleitungen und Rentenzahlungen folgen einem identischen Muster – sie sind also im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung identisch. Diesbezüglich gibt es leistungsrechtlich keinen Unterschied zwischen einem anerkannten Arbeitsunfall und einer anerkannten Berufskrankheit.

  • Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber keine Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger stellen möchte?

    Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Haben sie im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

    Unabhängig davon kann jede*r Beschäftigte selbst den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall anzeigen. Ein entsprechendes Formular findet sich hier: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp

  • Was mache ich, wenn die Arbeitsunfall- bzw. Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige abgelehnt wird?

    Es besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, indem der/die Beschäftigte Widerspruch erhebt. Kommt es nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu einem negativen Widerspruchsbescheid, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.

    Auf jeden Fall  ist es geboten, bei Erhalt eines Bescheids umgehend die eigene Gewerkschaft aufzusuchen, damit dort eine Einschätzung über die Rechtmäßigkeit abgegeben werden kann und ggf. fristwahrende Schritte eingeleitet werden können. I.d.R. wird im Falle, dass ein Widerspruchsverfahren oder ein Klagverfahren geführt werden soll, die DGB Rechtsschutz GmbH eingeschaltet. Für das Gewerkschaftsmitglied entstehen in diesem Fall keine Kosten, weder der Vertretung noch des Verfahrens.

  • Woher weiß ich, ob eine Arbeitsunfall- oder eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige stellen soll?

    Eine gute Orientierung gibt die Aufzählung der Bereiche, die unter die Berufskrankheit-Nr. 3101 ("Infektionskrankheit") fallen (siehe oben). Letztlich hat es keinen negativen Einfluss, wenn die „falsche“ Kategorie ausgewählt wurde, da im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens der Unfallversicherung eine Richtigstellung vorgenommen würde. Oder es werden sowohl eine Arbeitsunfall- als auch eine Berufskrankheitenverdachtsanzeige gestellt.

  • Wer ist für die Beweisermittlung zuständig?

    Grundsätzlich ist der zuständige Unfallversicherungsträger verpflichtet, die genauen Umstände im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens zu klären. Dabei sind selbstverständlich Hinweise und Anhaltspunkte der Betroffenen von großer Bedeutung. Wir raten dazu, Verstöße gegen Schutzvorkehrungen, beispielsweise fehlende persönliche Schutzausrüstung (Masken) oder die Nicht-Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, zu dokumentieren.


Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund, www.dgb.de


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