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BMAS: Betriebliche Hygienepläne und die grundsätzliche Maskenpflicht am Arbeitsplatz gelten weiter (Foto: Prostock-studio / stock.adobe.com)
Arbeiten während der Corona-Pandemie

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst

ESV-Redaktion Recht
25.06.2021
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.09.2021 verlängert und in bestimmten Punkten an das veränderte Infektionsgeschehen angepasst. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer aktuellen Pressemeldung mit.
Wie Bundesminister Hubertus Heil dabei betonte, geht es darum, den Schutz der Beschäftigten seit Beginn der Pandemie immer wieder anzupassen, so dass die Betriebe auf diese Weise offen gehalten werden können. Demnach sind weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen notwendig, denn eine vierte Welle vor allem aufgrund der Delta-Variante, die besonders ansteckend ist und die sich rasch ausbreitet, soll vermieden werden.

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Die jetzt vorgenommenen Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ermöglichen es dem Minister zufolge, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Ebenso könne die steigende zunehmende Impfquote der Beschäftigten berücksichtigt werden. Zu den einzelnen Maßnahmen:
 
  • Schnelltests: Die Verpflichtung der Arbeitgeber in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle, die Präsenz arbeiten, die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten, bleibt bestehen. Allerdings soll es Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen geben. Gleiches gilt für Beschäftigte, die von einer Corona-Erkrankung genesen sind. Die Beschäftigten müssen die Testangebote aber weiterhin nicht wahrnehmen und dem Arbeitgeber keine Auskunft über Impf- oder Genesungsstatus geben.
  • Masken: Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen hinreichenden Schutz bieten.
  • Pausenzeiten- und Bereiche: Der Infektionsschutz muss auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen sichergestellt bleiben.
  • Betriebliche Hygienepläne und Gefährdungsbeurteilungen: Betriebliche Hygienepläne sind weiterhin zu erstellen, umzusetzen und sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Hierbei gilt auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel fort. Ebenso sind die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger zu beachten. Allerdings muss der Arbeitgeber sich stärker auf die Gefährdungsbeurteilung verlassen, die er aktualisieren muss.
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Homeoffice und Mindestflächen

Die Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen soll entfallen. Dies gilt mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch für die strikte Vorgabe einer Homeoffice-Pflicht.

Allerdings enthält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel detaillierte Vorgaben und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen unter anderem in Bezug auf 

  • die Arbeitsplatzgestaltung,
  • besondere Betriebsräume,
  • Maßnahmen zur Lüftung,
  • oder auch zum Homeoffice,
wie dem Lösungsansatz zur (geänderten) Corona-Arbeitsschutzverordnung zu entnehmen ist. Der Pressemitteilung des BMAS zufolge müssen betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Hierzu kann dem BMAS zufolge das Arbeiten im Homeoffice weiterhin wichtige Beiträge leisten.

Inkrafttreten

Die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 01.07. 2021 in Kraft.

Quelle: PM des BMAS vom 23.06.2021 - zum Referentenentwurf der (aktualisierten) Corona-Arbeitsschutzverordnung


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(ESV/bp)

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