
Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte?
Gaststätten- und Hotelgewerbe durch Corona stark eingeschränkt
Kläger im vorliegenden Verfahren war ein Einzelunternehmer, der einen Gewerbebetrieb mit einem Hotel und einer Gaststätte unterhielt. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen betroffen. Auf Antrag wurden dem Kläger im Jahr 2020 (Streitjahr) auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR und die sog. „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 EUR gewährt.
Diese Corona-Hilfen unterwarf das Finanzamt allesamt der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einwand, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i. V. mit § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Denn die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Dies führte im Ergebnis beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften, weil er im Jahr 2020 sogar einen höheren Gewinn verzeichnet habe als dies in einem normalen Geschäftsjahr der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe der Kläger ausweislich vorgelegter betriebswirtschaftlicher Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 EUR erzielt, während der Gewinn in den drei Vorjahren lediglich zwischen 55.000 EUR und 70.000 EUR gelegen habe und damit deutlich geringer gewesen sei. Die Auswertungen hätten zudem Umsatzerlöse (ohne die streitgegenständlichen Zuschüsse) für das Streitjahr von ca. 190.000 EUR ausgewiesen, während sich diese für die drei Vorjahre auf etwa 260.000 EUR bis 290.000 EUR beliefen. Daher sei aufgrund dieser Erhöhung die Einkommensteuer zu mildern.
Das FG Münster hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:
- Unerheblich ist, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sind. Denn es handelt sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr 2020 hat der Kläger lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen haben. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.
- Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn als in den Vorjahren ohne Corona-Geschehen erzielt hat, ist unerheblich. Die vom BFH in seiner früheren Rechtsprechung vorgenommene Vergleichsrechnung bezieht sich auf Betriebseinnahmen. Diese lagen im Jahr 2020 aber auch unter Einbeziehung der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren war, belegt letztlich die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen, führt aber nicht zu außerordentlichen Einkünften.
Das FG Münster hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Quelle: Newsletter 05/2023 des FG Münster vom 15. Mai 2023Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern! |
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