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Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Corona-Krise besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. (Foto: wladimir1804/stock.adobe.com)
Versicherungen

Corona-Krise: Welche Schäden sind versichert?

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
27.03.2020
Unternehmen entstehen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bislang noch nicht zu beziffernde Schäden. Inwieweit sind entsprechende Verluste durch betriebliche Versicherungen gedeckt?

Mit dieser und weiteren Fragen hat sich Unternehmensberatung KPMG beschäftigt. Ob und inwieweit Versicherungsschutz für Schäden besteht, hänge zum einen von der Art der Versicherungsverträge, zum anderen von deren Deckungsumfang ab, stellt KPMG fest. Allgemein gelte:

Voraussetzung für eine Leistungspflicht unter Betriebsunterbrechungsversicherungen ist grundsätzlich ein entstandener Sachschaden, durch den es zur Betriebsunterbrechung und einem daraus erwachsenden Vermögensschaden kommt. Ein Sachschaden entsteht durch Covid-19 in der Regel nicht.

Betriebsschließungsversicherungen bieten hingegen Versicherungsschutz für durch Infektionskrankheiten bedingte Betriebsschließungen. Unter solchen Policen kann Versicherungsschutz auch für Covid-19 bestehen. Zur Bestimmung der relevanten Infektionskrankheiten beziehen sich Bedingungswerke teilweise nicht auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner aktuellen Fassung, sondern auf Altfassungen. Covid-19 ist aber erst zum 1. Februar 2020 in den Katalog der nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen worden. Soweit sich Versicherungsverträge auf den zuvor gültigen Katalog beziehen, würde der Versicherungsschutz für einen Corona-Schaden möglicherweise nicht greifen.

Unter Veranstaltungsausfallversicherungen sind demgegenüber Pandemierisiken nicht ohne Weiteres versichert. Versicherungsverträge einiger Anbieter schließen diese ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. Derzeit dürfte dieser spezielle Deckungsbaustein auf dem Markt aber nur schwer erhältlich sein.

Bei Montageversicherungen kann Versicherungsschutz bei durch den Virus verursachten Montageunterbrechungen bestehen. Bei Transportversicherungsverträgen ist Deckungsschutz für durch Covid-19 verursachte Verzögerungen insbesondere unter der bestehenden Deckung für reine Vermögensschäden zu prüfen. Versicherungsschutz für Schäden in Folge von Covid-19 kann beispielsweise auch unter Kreditversicherungen bestehen.

KPMG beschäftigt sich mit zahlreichen weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, darunter:

  • Was ist bei Bankverbindlichkeiten zu beachten?
  • Was ändert sich für bestehende Verträge?
  • Was ist zum Schutz von Miet- und Pachtverträgen geplant?
  • Was ist bei gestörten Lieferketten zu tun?
  • Was ist bei der Durchführung von Hauptversammlungen zu beachten?

Die Antworten zum jeweiligen Stand der Dinge finden Sie hier.

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(ESV/fab)

Programmbereich: Management und Wirtschaft