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Der BGH hat ein Grundsatzurteil über Cum-Ex-Geschäfte gefällt. (Foto: skd/stock.adobe.com)
BGH-Urteil

Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
30.07.2021
Die Geschäfte im milliardenschweren Cum-Ex-Steuerskandal sind illegal. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Grundsatzurteil bestätigt.

Dem BGH-Urteil vom 28.7.2021 zufolge (Az: 1 StR 519/20) handelt es sich um strafbare Steuerhinterziehung. Zwei britische Aktienhändler wurden deshalb rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Es handle sich „um einen blanken Griff in die Steuerkasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen“, sagte Senatsvorsitzender Rolf Raum bei der Urteilsverkündung.

Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die Auffassung des Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Bonn, wonach die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Die Straftaten seien vorsätzlich begangen worden, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt hätten. Bereits zum Zeitpunkt der Straftaten habe „in den insoweit einschlägigen Vorschriften eine klare und eindeutige Regelung“ bestanden, gegen die nach den Feststellungen des Landgerichts verstoßen worden sei, so der BGH.

Dem Urteil des LG Bonn lagen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte S. und Verantwortliche des Bankhauses Warburg verabredeten, deutsche Finanzbehörden durch wahrheitswidrige Erklärungen zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen. Hierfür plante und organisierte der Angeklagte S. zahlreiche vom Bankhaus durchgeführte Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte, die wie folgt abliefen:

Warburg kaufte in der Dividendensaison der Jahre 2007 bis 2011 von Leerverkäufern jeweils kurz vor dem Hauptversammlungstag Aktien mit Dividendenanspruch (Cum-Aktien); die Leerverkäufer lieferten Aktien ohne Dividendenanspruch (Ex-Aktien) und leisteten zur Kompensation an das Bankhaus jeweils eine Ausgleichszahlung (Dividendenkompensationszahlung), für die ab dem Jahr 2007 Kapitalertragsteuer zu entrichten ist. Allen Beteiligten war bekannt, dass diese Steuer weder auf Seiten der Leerverkäufer noch sonst einbehalten wurde. Gleichwohl stellte das Bankhaus sich selbst Steuerbescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, mit denen es den angeblichen Steuereinbehalt bestätigte. Dadurch wurden insgesamt rund von 176 Millionen Euro illegal abgeschöpft.

Eine Verjährung dieser Ansprüche ist laut BGH durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020 ausgeschlossen. Strafmildernd wurden den beiden Angeklagten angerechnet, dass sie über Cum-Ex-Geschäfte umfangreich aussagten – auch im Zusammenhang mit anderen Akteuren.

(ESV/fab)


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