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RA Dr. Christian Conreder und Dr. Johannes Meier: Der Anwendungsbereich des eWpG hätte gern auch Aktien umfassen sollen (Foto: privat)
RA Dr. Christian Conreder und Dr. Johannes Meier über das neue Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG) – Interviewbericht

Das neue eWpG: Ein guter Anfang zur Digitalisierung des Wertpapierhandels

ESV-Redaktion Recht
24.06.2021
Seit dem 10.06.2021 gilt das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere, kurz eWpG. Doch was ist wirklich neu an der Reform? Hierüber und über die Chancen der Reform geben RA Dr. Christian Conreder und Dr. Johannes Meier Auskunft in dem Interview-Podcast „ESV im Dialog – Sie hören Recht: Das eWpG und seine Chancen“. Die ESV-Redaktion hat nachfolgend wichtige Teile des Podcasts zusammengefasst.

Eintragung in elektronisches Register ersetzt Urkunde

Neu ist zunächst, dass an die Stelle der bisherigen Urkunden die Eintragung in ein elektronisches Register tritt. Die Eintragung erfüllt gleichzeitig das Publizitätserfordernis, führen Conreder und Meier gleich zu Anfang aus.

Soll das Eigentum an dem e-Wertpapier übertragen werden, ist daher die Umschreibung in einem elektronischen Register erforderlich. Außerdem kann über die Organisation in den Registern eine höhere Transparenz in Bezug auf die Eigentumspositionen und Lasten sichergestellt werden, meinen Conreder und Meier. 


Zwei Arten von Registern

Bei den Registern ist das eWpG den Autoren zufolge durch folgende Dichotomie gekennzeichnet:
 
  • Elektronisches Wertpapierzentralregister: Zum einen führt das eWpG ein elektronisches Wertpapierzentralregister ein.
  • Kryptowertpapierregister: Auf der anderen Seite öffnet der deutsche Gesetzgeber das Kapitalmarktrecht für krypto-basierte Wertpapiere. Diese werden nach §§ 16-18 eWpG in dem Kryptowertpapierregister eingetragen. Das Register ist technologieneutral.

Blockchain-Technologie für Kryptowertpapierregister

 
Die Kryptowertpapierregister basieren auf der sogenannten Blockchain-Technologie. Damit wird die klassische Begebung von Wertpapieren den Autoren zufolge – vor allem nach dem DepotG – nicht abgeschafft. Vielmehr eröffnet der Gesetzgeber mit den e-Wertpapieren nur zusätzliche Begebungsoptionen in Form von elektronischen Wertpapieren. Die Entstehung dieser elektronischen Wertpapiere unterscheidet sich zu klassischen Wertpapieren insoweit „nur“ in dem Publizitätsakt.

Die Personen
  • Herr Dr. Chrisitan Conreder ist Rechtsanwalt und leitet den Bereich Kapitalanlagerecht bei Rödl & Partner. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Kapitalanlagerechts. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern oder und Family Offices berät er auch Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. 
  • Herr Dr. Dr. Johannes Meier ist Akademischer Rat am Institut für das Recht der Digitalisierung an der Philipps-Universität in Marburg.


Keine Verfügung außerhalb des Registers

Die Wirkungen bei e-Wertpapieren gleichen im Grundsatz denen der klassischen Wertpapiere – allerdings mit folgenden Besonderheiten, wie Conreder und Meier betonen:
  • Keine Verfügung außerhalb des Registers: Zunächst ist zu beachten, dass elektronische Wertpapiere nur innerhalb des Wertpapierregisters entstehen. Sie können auch nur dort übertragen werden. In § 24 eWpG stellt der Gesetzgeber den Grundsatz auf: „keine Verfügung außerhalb des Registers“.
  • Verfügungen außerhalb des Registers unwirksam: Wie auch der Gesetzesbegründung entnommen werden kann, sind Verfügungen außerhalb des Registers unwirksam. 
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Darüber hinaus äußern sich die Autoren unter anderem noch über das Kryptowertpapierregister und die Blockchain-Technologie. Weiterer Gegenstand des Interviews ist die Frage, wer die Register führen darf. 

Allerdings sparen Conreder und Meier auch nicht mit Kritik: So hätten sie sich unter anderem gewünscht, dass sich der Anwendungsbereich des eWpG auch auf Aktien erstrecken würde. Und eins stellen die Autoren auch klar: Das eWpG schafft keinen Rechtsrahmen für Kryptowährungen, wie etwa den Bitcoin. Dennoch sehen sie das neue Gesetz als einen guten Anfang zur Digitalisierung des Wertpapierhandels an, auch um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu erhalten. 

Lesen und hören in dem Interview-Podcast: „ESV im Dialog, Sie hören Recht, #1 Das eWpG und seine Chancen“ unter anderem mehr über die:
  • Einzelheiten der Begebungsformen,
  • Führung der elektronischen Register,
  • Erlaubnispflicht zum Betreiben von elektronischen Registern
  • Aufsicht der Register.

Die weiteren Themen in dem Interview-Podcast: 

  • Warum das elektronsiche Wertpapier nicht mit einer elektronischen Währung gleichzusetzen ist.
  • Für welche  Arten von Wertpapieren gilt das das eWpG (noch) nicht
  • Warum hat Deutschland trotz des eWpG noch Aufholbedarf und wo steht Deutschland im internationalen Wettbewerb
  • Weitere Kritikansätze der Autoren und was was sich die Autoren noch gewünscht hätten

 


eWpG

Herausgeber: Dr. Christian Conreder, Dr. Johannes Meier


Das „Gesetz über elektronische Wertpapiere“ (eWpG) ist für das Finanzrecht revolutionär und wird auch auf viele Branchen abseits der Finanzindustrie weitreichende Auswirkungen haben. War bislang beispielsweise für Unternehmensfinanzierungen im Wertpapierrecht zwingend eine körperliche Urkunde vorgeschrieben, darf künftig auch auf Blockchain-Technologie gesetzt werden.

Rechtsrahmen für Kryptowertpapiere

Der Berliner Kommentar eWpG bietet Ihnen neben detaillierten Kommentierungen zu allen grundlegenden Neuregelungen auch Erläuterungen weiterer Vorschriften mit eWpG-Bezug aus DepotG, KWG, FinDAG, WpPG, KAGB und SchVG. Im Fokus stehen dabei z.B. die Themen:

  • Auswirkungen auf Inhaberschuldverschreibungen sowie perspektivisch auch auf weitere Formen, u.a. Investmentfonds oder auch Aktien
  • Transparenz durch ein zentrales Register – entweder über ein elektronisches Wertpapier- oder ein Kryptowertpapierregister
  • Anwendung des Eigentümerschutzes (insb. nach § 90 BGB) auf die neuen digitalen Assets – u.a. auch mit Relevanz für Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfälle
Das Werk befindet sich in Planung und erscheint voraussichtlich im März 2022 – Vorbestellungen sind schon jetzt möglich
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(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht