Degressive Gebäude-AfA: BFH zum Wechsel zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer
Bei der degressiven AfA handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden Staffelsätzen. Diese beliefen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung bei Gebäuden in den ersten acht Jahren auf jeweils 5 Prozent, in den darauf folgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5 Prozent und in den darauf folgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25 Prozent. Die degressive AfA führt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA.
Ständige Rechtsprechung: Kein Wechsel von degressiver Gebäude-AfA zur linearen AfA
Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA von z.B. 3 Prozent für Gebäude überzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Einen derartigen Wechsel hatte der Bundesfinanzhof allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.Wechsel zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer zulässig?
Offen war bislang demgegenüber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.Dies machte die Klägerin in dem vom Bundesfinanzhof jetzt entschiedenen Streitfall geltend. Sie vermietete ein im Jahr 1994 bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch (8 x 5 Prozent, 6 x 2,5 Prozent und 36 x 1,25 Prozent). Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, errichtete die Klägerin auf dem Grundstück u.a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 1,25 Prozent der um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten ursprünglichen Bemessungsgrundlage und führte zur Erläuterung aus, eine kürzere als die bislang angenommene voraussichtliche Nutzungsdauer sei nicht dargelegt worden. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.
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Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück und verwarf die von ihr erstrebte Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer.
§ 7 Abs. 5 EStG typisiert Nutzungsdauer eines Gebäudes
Ein solcher Wechsel würde die mit der Vorschrift bezweckte Rechtsvereinfachung konterkarieren, so die Richter des Bundesfinanzhofes in der Entscheidungsbegründung. § 7 Abs. 5 EStG typisiere die Nutzungsdauer eines Gebäudes und diene damit der Rechtsvereinfachung.Vereinfachung nur bei Bindung der Wahl der degressiven AfA an die gesamte Dauer
Bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erübrige sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. Die Wahl der degressiven AfA sei deshalb unabänderlich.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 38/2018 vom 11.07.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht