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Public Health und Arbeitsschutz zukünftig besser verzahnt (Foto: Georg Arthur Pflueger/Unsplash)
Aktuelles zu Public Health und Arbeitsschutz mit „Corona“*

Der „Abstandsmensch“ – Normalität im Ausnahmezustand?

Joachim Larisch
11.05.2020
Der 6. Mai 2020 wird vielleicht rückblickend als Wendepunkt in der bundesrepublikanischen „Corona-Politik“ zu bewerten sein, deutet doch der Verzicht auf weitgehend einheitliche Landesverordnungen zugunsten von lokalen und regionalen Maßnahmen darauf hin, dass ein nachhaltiger Infektionsschutz mit erheblichen zentralisierten Eingriffen in die gesellschaftlichen Strukturen jedenfalls in Demokratien nur sehr begrenzt möglich und mit erheblichen Einbußen verbunden ist (1).
Gestärkt wird die Bedeutung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) der Länder, der sowieso die Hauptlast bei der Identifizierung und Isolierung der Infizierten trägt (2). Dies entspricht den Grundsätzen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten, bei denen angepasste Maßnahmen der Gesundheitsämter nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG) im Vordergrund stehen und die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auch in der aktualisierten COVID-19-Strategie betont werden (3). Die Ansätze zur Ausweitung zentralisierter exekutiver Befugnisse durch die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag nach dem geänderten IfSG sind allerdings unübersehbar (4) und werden nicht nur von Verfassungsjuristen, sondern auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags kritisch bewertet (5).

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden ausdrücklich in der Pressemitteilung über die Vereinbarungen vom 6. Mai 2020 berücksichtigt, indem auf eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung durch eine betriebliche Pandemieplanung hingewiesen wird (6). Die „soziale Distanzierung“ wird zunächst bis zum 5. Juni 2020 weiter gefordert, die Kontakte werden aber auf Personen eines weiteren Hausstands ausgeweitet. Ergänzend bestehen für bestimmte öffentliche Bereiche eine Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Bei kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner über sieben Tage sollen die Bundesländer regionale Beschränkungen wieder in Kraft setzen. Ferner wird auf die elektronische Kontaktverfolgung durch die Entwicklung eines Programms für Mobiltelefone und weitere Maßnahmen u.a. für Schulen, Pflegeheime und andere Einrichtungen verwiesen. Bedeutsam ist die Öffnung sämtlicher Geschäfte, Hotels, Gaststätten, Sportstätten usw. unter Beachtung von Hygieneauflagen.

Einige Bundesländer haben bereits vor der Telefonkonferenz mit der Bundeskanzlerin diverse „Lockerungsmaßnahmen“ angekündigt und bereits in Kraft gesetzt, wobei es kaum möglich ist, einen Überblick zu erhalten oder gar die Auswirkungen einzelner Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen auszuwerten, wie es aus epidemiologischer Sicht gefordert wird (7). Der Hinweis auf die Richtzahl „50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner“ ist eher als politische Kosmetik einzustufen und wird als zu hoch in Bezug auf die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter eingeschätzt (8). Kaum bewertbar sind die für die Gaststätten, Hotels, Kosmetikstudios und diverse weitere Einrichtungen geforderten Hygienekonzepte, die für die Einhaltung des Abstandsgebots notwendig sind. Dagegen ist schon erkennbar, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen etwa für ausländische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft oder in Schlachthöfen kaum dem Abstandsgebot entsprechen dürften, so dass nach Infektionsausbrüchen in der Fleischverarbeitung in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Betriebsschließungen und umfangreiche Testungen vorgenommen werden (9). Ob nach Infektionsausbrüchen in Pflegeeinrichtungen oder in Krankenhäusern ebenfalls umfangreiche präventive Testungen bei nicht Infizierten durchgeführt werden, ist unklar. Der Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) enthält dazu keine Hinweise, fordert aber eine kontaktlose Fiebermessung im Betrieb und Regelungen zur Kontaktverfolgung im betrieblichen Pandemieplan (10). Unklar ist, ob entsprechende Testungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen oder von den Beschäftigten verlangt werden können oder nur im Rahmen des Infektionsschutzes anzuordnen sind (11). Die branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften enthalten diesbezüglich – soweit ersichtlich – keine Hinweise (12). Der Freistaat Sachsen hat angekündigt, Lehrkräften ab 1. Juni 2020 und später dem Kita-Personal die Kosten für freiwillige Testungen auf SARS-CoV-2 zu erstatten (13).

Regelmäßige Testungen sind ein wesentliches Element des von der Deutschen Fußball Liga (DFL) vorgelegten Konzeptes zur Fortführung der laufenden Saison im Profi-Fußball (14). Das Konzept enthält detaillierte Vorgaben für die Abläufe in den Stadien, den Trainingsbetrieb und zur häuslichen Hygiene. Es werden u.a. anonymisierte Erkrankungsdaten und Risikopersonen erfasst, und es wird zweimal wöchentlich ein Test „bei allen Beteiligten“ durchgeführt. Freiwillige Testungen sind für das private Umfeld vorgesehen, alternativ werden schriftliche Dokumentationen über Außenkontakte der Haushaltsmitglieder gefordert (15). Kontaktpersonen von Infizierten sind aus dem Kreis der Spieler und Betreuer wegen der Testungen nicht zu isolieren. Für die private Alltagshygiene wird der Verzicht auf Besuche, Kontaktverzicht mit Nachbarn usw. gefordert, wobei die Regelungen auch für Haushaltsangehörige gelten sollen (16). Die Maßnahmen betreffen den Kreis der unmittelbar mit dem Spielbetrieb befassten Personen, wobei unklar bleibt, welche der über 21.000 Beschäftigten der 36 Bundesliga-Vereine (incl. Tochtergesellschaften) betroffen sind (17). Der Verzicht auf die Isolierung von Kontaktpersonen ist kaum nachvollziehbar. Immerhin hat sich selbst die Bundeskanzlerin nach einem Kontakt mit einem infizierten Arzt 14 Tage in Quarantäne begeben und ist trotz zeitnaher Tests den RKI-Empfehlungen gefolgt (18).

Ein vergleichbares Konzept liegt – soweit ersichtlich – für andere Wirtschaftsbereiche nicht vor. Für COVID-19 Ausbrüche in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen wurden spezielle Leitfäden des RKI veröffentlicht (19). Für die Alten- und Pflegeeinrichtungen werden organisatorische Maßnahmen (Schulungen des Personals, Personalplanung, Hygienemaßnahmen u.a.m.) vorgeschlagen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) wird empfohlen und bei der Pflege von Infizierten bzw. Verdachtspersonen müssen mindestens FFP2-Masken getragen werden (Biostoffverordnung i.V.m. der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250). Bei Neuaufnahmen und Rückverlegungen aus dem Krankenhaus sollen asymptomatische betreute Personen für mindestens sieben Tage vorsorglich abgesondert werden, und es wird eine Testung bei Aufnahme und ab Tag 10 empfohlen (20). Bei Personalmangel kann die häusliche Quarantäne für symptomfreie Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Infizierten (Kategorie I, Sekret oder 15 Minuten Gesichtskontakt) verkürzt werden. Testungen sind beim Auftreten von Symptomen vorzunehmen (21). Klinische Symptome bei Heimbewohnern und Beschäftigten sind täglich zu erfassen und zu dokumentieren. Die diagnostische Testung der Beschäftigten auf SARS-CoV 2 kann bei ausreichenden Testkapazitäten regelmäßig auch mehrfach wöchentlich angezeigt sein. Bei Infektionsausbrüchen wird ein Screening von asymptomatischen Personen mit und ohne Kontakt zu Infizierten und eine konsequente Kontaktverfolgung empfohlen (22).

Die Empfehlungen des RKI für die etwa 470.000 Beschäftigten mit körperbezogenen Pflegeaufgaben in den über 11.000 vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtungen mit mehr als 900.000 Pflegebedürftigen (23), auf die auch von der zuständigen Berufsgenossenschaft verwiesen wird (24), sind in Bezug auf umfangreiche wiederholte Testungen im Vergleich mit dem Konzept der DFL-Taskforce eher als zurückhaltend zu bewerten. Auf eine (ggf. freiwillige) Einbeziehung des häuslichen Umfelds im Sinne eines präventiven Infektionsschutzes wird überhaupt nicht eingegangen. Die notwendige Verbindung des Infektionsschutzes mit den Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wird am Beispiel der Alten- und Pflegeeinrichtungen besonders deutlich, betrifft aber auch andere Beschäftigungsgruppen.

Die „soziale Distanzierung“ als normative Vorgabe für die betrieblichen Sozialbeziehungen und Kundenkontakte ist für viele Beschäftigte kaum einzuhalten. Dies gilt nicht nur für die gesundheitliche Versorgung und Pflegeeinrichtungen, sondern insbesondere für personenbezogene Dienstleistungen auch über den Bildungsbereich hinaus. Die Nutzung der Testkapazitäten zur frühzeitigen Unterbrechung von Infektionsketten, die Entwicklung betrieblicher Pandemiepläne sowie die Verbesserung organisatorischer und technischer Strukturen in Bezug auf Infektionen werden im Rahmen der Entwicklung gesundheitsförderlicher betrieblicher Strukturen an Bedeutung gewinnen. Konzepte für eine solche notwendige Verzahnung von Public Health und Arbeitsschutz sollten nach den eilig auf den Weg gebrachten „Lockerungen“ zügig entwickelt werden.

Dr. Joachim Larisch ist Wiss. Mitarbeiter i.R. am SOCIUM – Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik der Universität Bremen. 



Anmerkungen


(Der Zugriff auf die jeweiligen URL erfolgte zwischen dem 4. und 9. 5.2020).
* Vgl. Larisch, J.: „Corona“ als Ausnahmezustand, sis 4-2020, S. 174 ff und „Corona“ als Ausnahmezustand. Eine Aktualisierung, sis 5-2020, S. 224 f.
(1)    Der „lockdown“ kann auch als Niederlage des Infektionsschutzes betrachtet werden, den sich ärmere Staaten gar nicht leisten können. Vgl. z.B. Noor, N.M., Sundaram, J. K.: East Asian Lessons for Controlling Covid-19. IPS News 26.3.2020. (http://www.ipsnews.net/2020/03/east-asian-lessons-controlling-covid-19/); Barnett-Howell, Zachary; Mobarak, Ahmed Mushfiq (2020): The Benefits and Costs of Social Distancing in Rich and Poor Countries. (http://arxiv.org/pdf/2004.04867v1).

(2)    Es wird von 380 Gesundheitsämtern mit 2.500 ärztlich Beschäftigten ausgegangen, die den Landesgesundheitsministerien unterstehen. Eine bundesweite Statistik zu den Beschäftigten liegt nicht vor (vgl. Dt. Ärzteblatt vom 16.3.2020, Interview mit Ute Teichert; https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111073/Die-Kollegen-brauchen-dringend-Unterstuetzung. Zum erhöhten Personalbedarf zur Kontaktverfolgung vgl. Dt. Ärzteblatt vom 30.4.2020 (https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=112459&s=gesundheits%E4mter).

(3)    WHO: COVID-19 Strategy Update (14. April 2020) (https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/covid-strategy-update-14april2020.pdf).

(4)    Nach dem geänderten IfSG vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) erhält das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrats erheblich ausgeweitete Befugnisse. Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wurde am 25.3.2020 vom Deutschen Bundestag festgestellt (https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19154.pdf). Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen für ein „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor (Drucksache 19/18967 vom 5.5.2020).

(5)    Wiss. Dienst des Deutschen Bundestags: Staatsorganisation und § 5 Infektionsschutzgesetz (2.4.2020) (https://www.bundestag.de/resource/blob/690262/cb718005e6d37ecce82c99191efbec49/WD-3-080-20-pdf-data.pdf); Möllers, Christoph: Parlamentarische Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog, 2020/3/26 (https://verfassungsblog.de/parlamentarische-selbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).

(6)    Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA): Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 06. Mai 2020. Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie. (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/telefonschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-06-mai-2020-1750988).

(7)    Vgl. für die Maßnahmen vor dem 6.5.2020 die Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer (https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/uebersicht-covid19vo-der-laender/). ARD-Tagesschau: 16 Wege aus der Corona-Krise. Stand: 8.5.20120 14 Uhr (https://www.tagesschau.de/inland/corona-lockerung-bundeslaender-103.html).

Zu den epidemiologischen Vorschlägen vgl. u.a. die Stellungnahme der Präsidenten der Außeruniversitären Forschungsorganisationen vom 29.4.2020 (https://www.helmholtz-hzi.de/de/aktuelles/news/news-detail/article/complete/stellungnahme-der-praesidenten-der-ausseruniversitaeren-forschungsorganisationen/).

(8)    Engel, S.: Warum liegt die Grenze bei 50 Corona-Neuinfektionen? ÄrzteZeitung 8.5.2020 (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Warum-liegt-die-Grenze-bei-50-Corona-Neuinfektionen-409296.html).

(9)    Der Spiegel: Mehr als 600 Corona-Fälle in Schlachtereien. 8.5.2020. (https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/coronavirus-mehr-als-600-corona-faelle-in-schlachtereien-a-9c40e0ea-50e3-4ac1-abbd-8678e7b00ce4).

(10) BMAS: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 16.4.2020, Ziff. 13 (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

(11) So wohl Kiesche, E.; Kohte, W. (2020): Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona. München: Beck. S. 24 ff.

(12) DGUV: Branchenspezifische Konkretisierungen des einheitlichen Arbeitsschutzstandards. Stand: 8.5.2020. (https://www.dguv.de/medien/inhalt/branchenspezifische_konkretisierung_gesamtuebersicht.xlsx)

(13) Es sollen auch zwei Studien zum Infektionsgeschehen an Schulen durchgeführt werden. (https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/08/coronavirus-lehrkraefte-koennen-sich-testen-lassen/).

(14) DFL Taskforce Sportmedizin: Sonderspielbetrieb im Profifußball. Version 2. (1.5.2020) (https://www.dfl.de/de/task-force-sportmedizin_sonderspielbetrieb_2020-05-01/).

(15) DFL Taskforce Sportmedizin, a.a.O., S. 5.

(16) DFL Taskforce Sportmedizin, a.a.O., S. 43.

(17) DFL: Wirtschaftsreport 2020. S. 39 (https://media.dfl.de/sites/2/2020/02/DE_DFL_Wirtschaftsreport_2020_M.pdf).

(18) RKI, Epidemiologisches Bulletin 12/2020 (19.3.2020), S. 4.

(19) RKI: Management von COVID-19 Ausbrüchen im Gesundheitswesen. Stand: 17.4.2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Management_Ausbruch_Gesundheitswesen.html).
RKI: Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen. V. 05. Stand: 30.4.2020. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartig20es_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf?__blob=publicationFile).

(20) RKI: Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen. V. 05. Stand: 30.4.2020. S. 8f.

(21) RKI: Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem und nicht medizinischem Personal bei Personalmangel in Alten- und Pflegeeinrichtungen. Stand: 17.4.2020. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Personal_Pflege.html).

(22) RKI: Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen. V. 05. Stand: 30.4.2020. S. 20f.

(23) Angaben für 2017. Vgl. Stat. Bundesamt (2018): Pflegestatistik 2017. Gesundheitsberichterstattung des Bundes (GBE). Stand: 9.5.2020. (www.gbe-bund.de).

(24) BGW: Coronavirus in Kliniken, Pflege und Praxen - Technische Regeln, Abstrichtests und Schutzmaßnahmen. (https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Humanmedizin-Corona.html).

Programmbereich: Arbeitsschutz