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Das neue Gesetz soll am 1.9.2022 in Kraft treten. (Foto: fizkes/stock.adobe.com)
Virtuelle Versammlungen

Digitale Organsitzungen auch bei Vereinen und Stiftungen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
29.07.2022
Nach Kritik am Auslaufen derzeitiger Regelungen plant der Gesetzgeber eine Ergänzung des § 32 BGB zwecks Ermöglichung digitaler Organsitzungen von Vereinen und Stiftungen.

Organsitzungen von Vereinen und Stiftungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Sonderregelungen zum 31.8.2022 in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können, ohne dass es hierfür einer entsprechenden Satzungsgrundlage bedarf.

Aktuelle Gesetzesregelung für Vereine und Stiftungen

Grundsätzlich müssen Mitgliederversammlungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB) und Vorstandssitzungen (§ 28 i.V. mit § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB) von Vereinen beziehungsweise Organsitzungen von Stiftungen (§ 86 Satz 1 i.V. mit §§ 28, 32 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Präsenz durchgeführt werden. Die Möglichkeit digitaler Versammlungsformen besteht derzeit nur, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist oder alle Mitglieder/Organmitglieder einer digitalen Form (vor jeder Sitzung) ausdrücklich zustimmen. Eine Ausnahme von der Beschlussfassung in Präsenzsitzungen sieht das BGB in § 32 Abs. 2 BGB lediglich in Form des schriftlichen Verfahrens vor, bekannt als Umlaufverfahren.

Dann wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eine Sonderregelung geschaffen, die den Vereinen und Stiftungen die Durchführung von Organsitzungen ermöglicht – also auch Mitgliederversammlungen, mittels elektronischer Kommunikation auch ohne eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung. Diese Regelung, von der in der Praxis umfänglich Gebrauch gemacht wurde, tritt aber zum 31.8.2022 außer Kraft.

Ziele der geplanten Ergänzung in § 32 BGB

Die Gesetzesänderung soll zur Stärkung der Rechte von Organmitgliedern beitragen, indem ihnen die Möglichkeit eröffnet werde, unabhängig von Anreise, Krankheit oder anderen persönlichen Umständen an Versammlungen/Sitzungen teilzunehmen und ihre Rechte auszuüben beziehungsweise Pflichten wahrzunehmen. Zugleich soll die Flexibilität bei der Festlegung des Orts und der Zeit von Versammlungen und Sitzungen erhöht werden. Man hofft zudem, dass damit mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen, das ehrenamtliche Engagement also gestärkt wird. Dies gilt entsprechend für Stiftungen und ihre Organe. Festzustellen ist schließlich auch, dass sich Besprechungen, Sitzungen und Versammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation – sei es vollständig digital oder hybrid – während der Pandemie etabliert und bewährt haben.

Auffassung der Bundesregierung zur Ergänzung des § 32 BGB 

Die Bundesregierung befürwortet in einer Stellungnahme eine weitergehende Ergänzung des § 32 BGB, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wurde. Konkret heißt das: Für die virtuelle Durchführung von Versammlungen und Sitzungen soll jede geeignete elektronische Kommunikation zulässig sein, nicht nur Bild- und Tonübertragung. Diese Flexibilität gilt nicht nur für Mitgliederversammlungen, sondern durch Verweisung in § 28 BGB für Sitzungen des Vereinsvorstands und durch Verweisung in § 86 Satz 1 BGB auf § 32 BGB auch für Sitzungen des Stiftungsvorstands und weiterer fakultativer Organe. Außerdem sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass in der Einladung angegeben werden muss, wie die virtuelle Teilnahme oder Ausübung der anderen Rechte möglich ist.

Hinweis: Das Inkrafttreten des neuen § 32 Abs. 1a BGB ist für den 1.9.2022 geplant. Den Gesetzestext finden Sie hier.

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