Dr. Frank Schreiber: „Die neuen Möglichkeiten der mündlichen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz ergänzen den gerichtlichen Werkzeugkasten“
Zusammenspiel von § 110a SGG und § 211 SGG
Dabei beschreibt der Verfasser zunächst das Zusammenspiel zwischen § 110a SGG und § 211 SGG. Hierzu meint er
- dass § 211 SGG den Anwendungsbereich, den Tatbestand und die Rechtsfolgen von § 110a SGG ergänzt,
- und dass beide Vorschriften wiederum § 61 Abs. 2 SGG, die §§ 192 bis 197 GVG und § 110 SGG erweitern.
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Videokonferenzanlagen und Videokonferenzsoftware
Allerdings können Videokonferenzen auch über entsprechende Software auf Standard-PCs und Notebooks des Gerichts erfolgen, wobei der Verfasser folgendes anmerkt:
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Zurzeit werden Produkte, wie „Cisco Webex“ eingesetzt, und zwar unter anderem in Baden-Württemberg und dem Saarland.
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Weitere Produkte sind „HessenConnect“ oder „Skype for Business“. Diese kommen unter anderem in Hessen und Niedersachsen zum Einsatz.
Beteiligte müssen die technischen Voraussetzungen vorhalten können
Übertragung an einen „anderen Ort“
Neuregelung als gute Ergänzung der bisherigen Instrumente
Die weiteren Themen des Aufsatzes von Dr. Schreiber in der WzS Ausgabe 8-2020: |
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Im Wortlaut: § 110a SGG |
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7). |
Im Wortlaut: § 211 Sozialgerichtsgesetz (SGG) |
(1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an der mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung und Abstimmung sowie für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. (3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung