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Dr. Schreiber: Die Beteiligten müssen die technischen Voraussetzungen für eine mündliche Gerichtsverhalndung per Videokonferenz über Smartphones vorhalten können (Foto: thodonal / stock.adobe.com)
Mündliche Gerichtsverhandlung per Videokonferenz

Dr. Frank Schreiber: „Die neuen Möglichkeiten der mündlichen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz ergänzen den gerichtlichen Werkzeugkasten“

ESV-Redaktion Recht
24.08.2020
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Möglichkeiten der mündlichen Verhandlung in der Sozialgerichtsbarkeit über Bild- und Tonübertragungen stark zu erweitern. Dies nimmt Dr. Frank Schreiber, Richter am LSG Darmstadt, zum Anlass, die neuen Rechtsgrundlagen in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift WzS darzustellen und praktische Hinweise zu geben.
Die rechtlichen Grundlagen für die mündliche Verhandlung per Videokonferenz hatte der Gesetzgeber schon seit etwa 20 Jahren als Teil der Digitalisierung der Justiz in den einzelnen Verfahrensordnungen geregelt. Allerdings hat die Sozialgerichtsbarkeit von dem bisherigen § 110a SGG nur wenig Gebrauch gemacht, meint Dr. Schreiber einleitend. Dies änderte sich aber mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, die das Interesse an der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz rapide ansteigen ließ.

Auch der Gesetzgeber hat dies gesehen und die Möglichkeiten der mündlichen Verhandlung über Bild- und Tonübertragung mit § 211 SGG – der am 29.5.2020 in Kraft getreten ist – stark erweitert. In seinem Aufsatz „Mündliche Verhandlung und Erörterungstermin im Wege der Bild- und Tonübertragung nach §§ 110a, 211 SGG“ – erschienen in der WzS 8/2020 – widmet sich Dr. Frank Schreiber nun den neuen rechtlichen Möglichkeiten.  

Zusammenspiel von § 110a SGG und § 211 SGG


Dabei beschreibt der Verfasser zunächst das Zusammenspiel zwischen § 110a SGG und § 211 SGG. Hierzu meint er

  • dass § 211 SGG den Anwendungsbereich, den Tatbestand und die Rechtsfolgen von § 110a SGG ergänzt,
  • und dass beide Vorschriften wiederum § 61 Abs. 2 SGG, die §§ 192 bis 197 GVG und § 110 SGG erweitern.
Sein Zwischenergebnis: § 211 Abs. 3 SGG modifiziert eine „Kann“-Regelung des § 110a Abs. 1 SGG zu einer „Soll“-Regelung.  

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Videokonferenzanlagen und Videokonferenzsoftware

Anschließend befasst sich der Autor näher mit der Technik für Videokonferenzen. Hier weist er zunächst auf den H.323-Standard der kostenintensiven stationären Videokonferenzanlagen hin. Diese stellen besondere Anforderungen an die Gegenstelle.

Allerdings können Videokonferenzen auch über entsprechende Software auf Standard-PCs und Notebooks des Gerichts erfolgen, wobei der Verfasser folgendes anmerkt: 

  • Zurzeit werden Produkte, wie  „Cisco Webex“ eingesetzt, und zwar unter anderem in Baden-Württemberg und dem Saarland.
  • Weitere Produkte sind „HessenConnect“ oder „Skype for Business“. Diese kommen unter anderem in Hessen und Niedersachsen zum Einsatz.
Im Frühjahr 2020 haben einige Bundesländer entsprechende Ausstattungen zum Teil flächendeckend zur Verfügung gestellt, so Dr. Schreiber weiter.


Beteiligte müssen die technischen Voraussetzungen vorhalten können

Da Verfahrensbeteiligte einer Einladung zur Videokonferenz beim Einsatz von Softwarelösungen ohne vertiefte technische Vorkenntnisse mit einfachen Smartphones folgen können, hält es der Autor für zumutbar, dass Parteien, Bevollmächtige, Beistände, Zeugen oder Sachverständige die technischen Voraussetzungen für die Bild und Tonübertragung vorhalten können.


Übertragung an einen „anderen Ort“ 

Im Anschluss hieran widmet sich der Autor den Tatbestandsvoraussetzungen für die Gestattung von Bild- und Tonübertragungen. Hierbei weist er vor allem darauf hin, dass die Kommentarliteratur den Begriff der Übertragung an einen „anderen Ort“ teilweise sehr einschränkend ausgelegt. Demnach soll dieser Ort bestimmte Angemessenheits- und Würdekriterien erfüllen. Angesichts des Wortlauts von § 110a SGG und des Normzwecks hält Dr. Schreiber dies für verfehlt.

Zudem übersieht die aktuelle Gerichtspraxis dem Verfasser zufolge, zum Teil weitere wichtige Aspekte: Die Alternativen zur Videokonferenz können entweder rein schriftliche Verfahren oder Entscheidungen sein, die auf schlechteren Tatsachengrundlagen basieren – etwa aufgrund von unterbliebenen Anhörungen. Im schlimmsten Fall drohe gar die Nichtentscheidung.


Neuregelung als gute Ergänzung der bisherigen Instrumente

Dr. Schreiber hält die Videokonferenzverhandlung auch nicht für eine Bedrohung. Vielmehr sieht er sie als Ergänzung des gerichtlichen Werkzeugkastens und nicht als ein Instrument der Rationalisierung.

Die weiteren Themen des Aufsatzes von Dr. Schreiber in der WzS Ausgabe 8-2020:
  • „Teilvirtualisierung“ des Spruchkörpers nach § 211 Abs. 1 und Abs. 2 SGG.
  • Gestattungsbeschluss: Form und Zuständigkeit.
  • Protokollierung der Orte der Konferenzteilnehmer.
  • Kostenpauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen nach KV 9019 zum GKG.
  • Lizenzfragen
Darüber hinaus gibt er praktische Hinweise für die Prozessbeteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren.

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Im Wortlaut: § 110a SGG
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).
Im Wortlaut: § 211 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an der mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung und Abstimmung sowie für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.

(3) Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung