Drittes Anti-Corona-Paket in Kraft
Epidemische Lage von nationaler Tragweite – Neufassung von § 5 IfSG
Besondere Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG
- Versammlungen
- religiösen Zusammenkünften
- Ausgangsbeschränkungen
- und des Betretens von Pflegeeinrichtungen
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Orientierung an Inzidenzwerten
- Umfassende Schutzmaßnahmen bei einer Inzidenz > 50: Überschreitet die Inzidenz den Wert von 50, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
- Breit angelegte Schutzmaßnahmen bei einer Inzidenz > 35: Bei Überschreitung einer Inzidenz von 35 sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
- Unterstützende Maßnahmen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens bei Inzidenz < 35: Unterhalb des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen kommen nur Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Weitere Neuerungen
- Begründungspflicht: Nach § 28a Absatz 5 IfSG sind Rechtsverordnungen, die Corona-Schutzmaßnahmen regeln, anders als bisher, stets zu begründen.
- Zeitliche Befristung: Die grundsätzliche Geltungsdauer für Verordnungen beträgt vier Wochen. Will der Verordnungsgeber die Schutzmaßnahmen verlängern, muss er auch dies ausreichend begründen.
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Verfassungsrechtliche Aspekte
- Gleiche Voraussetzungen für unterschiedliche Eingriffsintensitäten? Die katalogartig aufgezählten Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 IfSG betreffen sehr verschiedene unterschiedliche Grundrechte mit unterschiedlichen Eingriffsintensitäten. Dennoch hängt die Ergreifung der Maßnahmen zu großen Teilen von den gleichen Voraussetzungen ab. Nur für die in Absatz 2 benannten Grundrechte ist erforderlich, dass die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Damit ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber die Schwere des jeweiligen Grundrechtseingriffs und den Zweck der Pandemiebekämpfung hinreichend abgewogen hat.
- Parlamentsvorbehalt gewahrt? Zudem muss der Gesetzgeber aufgrund des Parlamentsvorbehalts wesentliche Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht der ausführenden Gewalt überlassen.
- Maßnahmen nicht klar genug definiert? Zum Teil wird angeführt, dass die aufgelisteten Maßnahmen in § 28a IfSG nicht hinreichend definiert sein sollen. Zudem ist der dort benannte Maßnahmenkatalog nicht abschließend. Damit bleibt den Landesregierungen ein großer Spielraum für weitere nicht definierte Maßnahmen. Auch dies könnte erneut dem Parlamentsvorbehalt widersprechen.
- Anwendungsbereich der Inzidenzschwellen unklar? Darüber hinaus ist nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe definiert, wann welche Maßnahmen in Abhängigkeit von den Inzidenzschwellen getroffen werden sollen. So sollen bei der Überschreitung eines Schwellenwertes von 50 umfassende Schutzmaßnahmen getroffen werden die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG). Überschreitet die Inzidenz einen Wert von 35, sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Absatz 3 Satz 6 IfSG). Unterhalb des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen kommen nir solche Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (§ 28a Absatz 3 Satz 7 IfSG). Ein Bezug zu den Maßnahmen nach § 28a Absatz 2 IfSG fehlt jedoch.
Das Fundament unserer RechtsordnungBerliner Kommentar zum GrundgesetzDer Kommentar analysiert dogmatisch fundiert und kritisch reflektierend. Er arbeitet heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Bei den einzelnen Erläuterungen folgt das Werk einem einheitlichen Gliederungsraster und bietet dem Leser neben der Kommentierung folgende Themen:
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10.11.2020 |
Drittes Anti-Corona-Paket im Deutschen Bundestag beraten | |
Die Regierungsfraktionen von Union und SPD haben zur Bewältigung der Coronakrise einen Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Dritte Bevölkerungsschutzpaket vorgestellt. Über den Entwurf hat der Deutsche Bundestag bereits in erster Lesung beraten. Zudem fand eine Anhörung von Experten statt. Der Hauptkritikpunkt dabei ist die Konkretisierung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel durch Regelbeispiele. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht