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Aus Unternehmenssicht sind zwei weitere Regelungsbereiche wichtig: steuerlicher Verlustvortrag und ermäßigter Mehrwertsteuersatz. (Foto: Stockfotos-MG/stock.adobe.com)
Bundestag

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern / ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
26.02.2021
Familien, Gastronomen und Verluste machende Unternehmen erhalten durch das am 26.2.2021 vom Bundestag in 3. Lesung beschlossene Corona-Steuerhilfegesetz III zusätzliche Unterstützung.

Dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (drittes Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucksache 19/26544) hat der Bundestag am 26.2.2021 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/26970) zugestimmt. Damit erhalten Familien in 2021, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Aus Unternehmenssicht sind zwei weitere Regelungsbereiche wichtig: steuerlicher Verlustvortrag und ermäßigter Mehrwertsteuersatz.

Steuerlicher Verlustvortrag

Für Unternehmen und Selbstständige wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) angehoben. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24.2.2021 dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Gastronomen bis Ende 2022

Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Hinweis: Einige Änderungsanträge der Oppositionsparteien wurden abgelehnt, mehr dazu finden Sie hier. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus, gilt aber als sicher. Als weitere untergesetzliche Corona-Hilfsmaßnahme ist in der Steuerpraxis die Herabsetzung der Nutzungsdauer von Computer-Hardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu beachten; zur Umsetzung des entsprechenden Bund-Länder-Beschlusses vom 19.1.2021 wurde nun ein BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) herausgegeben. Danach ist in weiten Bereichen eine Sofortabschreibung statt der bisherigen AfA-Aufteilung auf drei bis fünf Jahre möglich.

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