DS-GVO: Arbeitnehmerdatenschutz in der Praxis
Die neue DS-GVO: Was ändert sich?
Im ersten Teil des juristischen Seminars referierte Dr. Wolff zu den Veränderungen durch die neue DS-GVO, die der europaweiten Vereinheitlichung des Datenschutzrechts dient. Durch das neue Marktortprinzip ist die DS-GVO für alle Unternehmen gültig, die Daten von Arbeitnehmern in der EU verarbeiten. Dieses schließt eine automatisierte sowie nicht automatisierte Verarbeitung ein. Das neue nationale BDSG und die DS-GVO existieren nebeneinander, jedoch hat die DS-GVO laut Wolff Anwendungsvorrang.
Betriebsvereinbarung und betriebliche Mitbestimmung
- Betriebsvereinbarungen: Die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen nach der DS-GVO war von großem Interesse unter den Teilnehmenden. Hier führte Dr. Wolff Art. 5 an, der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst. Eine Zweckbindung der Datenverarbeitung sowie angepasste Löschungsfristen seien essentiell. Die Frage nach den jeweiligen Löschungsfristen bei HR-bezogenen Dokumenten wurde rege diskutiert.
- Haftungsrisiken und Beweislast: Neue Haftungsrisiken der Unternehmen, wie drastisch erhöhte Bußgelder und Schadensersatzansprüche für eine immaterielle Persönlichkeitsverletzung komplettieren die Änderungen. Hier betonte Dr. Wolff die Umkehr der Beweislast: Nach Art. 24 DS-GVO muss der verantwortliche Arbeitgeber nachweisen können, dass die Daten nach der DS-GVO verarbeitet wurden. Verschiedene Fallbeispiele dienten dem besseren Verständnis.
- Betriebliche Mitbestimmung: Weitere zentrale Themen waren die betriebliche Mitbestimmung sowie die Grenzen der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien in Bezug auf den Arbeitnehmerdatenschutz. Am Praxisbeispiel „IT-Rahmenbetriebsvereinbarung“ haben die Referenten aufgezeigt, welche Aspekte bei einer neuen Rahmenbetriebsvereinbarung unter der DS-GVO zu berücksichtigen sind.
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Auskunftsanspruch von Mitarbeitenden
Im zweiten Teil des Seminars referierte Dr. Köhler unter anderem zu dem Auskunftsanspruch der Mitarbeitenden. Generell muss eine gesetzliche Grundlage zur Datenverarbeitung gegeben sein. Dies setzt einen bestimmten Zweck der Datenverarbeitung voraus. Bedingungen für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Datenverarbeitung wurden mit den Seminarteilnehmenden diskutiert. Verschiedene Praxisbeispiele dienten dem besseren Verständnis und bildeten eine gute Diskussionsgrundlage für die Teilnehmenden.
Tipps für die Praxis
- Einfachere Erfassung und Kategorisierung durch Verfahrensverzeichnisse: Zunächst riet Dr. Köhler dazu, Verfahrensverzeichnisse zur Verarbeitung der Daten zu erstellen. Dadurch sei eine einfachere Erfassung und Kategorisierung aller datenverarbeitenden Prozesse ebenso möglich, wie das leichtere Auffinden von Daten.
- Konzernprivileg: Durch Datenübermittlung im Konzern habe sich durch die DS-GVO ein „kleines Konzernprivileg“ herauskristallisiert, Danach ist eine Datenübermittlung im Konzern grundsätzlich gerechtfertigt zwecks der Verwaltungsoptimierung.
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(ESV/ei)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht