DSGVO: Verbraucherschutz und Datengeheimnis
Beim Thema Einwilligung habe es Fortschritte gegeben, da die Klauseln klarer und verständlicher zu fassen waren, weil ein Kopplungsverbot die Freiwilligkeit verbesserte und weil eine Altersgrenze Kinder zu Schutzsubjekten hat werden lassen. Ebenfalls als im Grundsatz positiv zu werten seien die umfassenderen Informationspflichten der Unternehmen und eine Stärkung der Betroffenenrechte. Allerdings habe es bereits auch unter dem „alten“ Recht zumindest für die von den Verbraucherschutzverbänden zu führenden Verfahren „wesentliche Säulen“ gegeben, so der Jurist Dünkel. Er verwies auf die bereits seit 2009 vom vzbv geführten Verfahren gegen Facebook wegen diverser Verstöße. So gabe es 2015 diverse Beanstandungen, davon allein 19 in den AGB des zuweilen und irreführend als „soziales Medium“ bezeichneten Dienstes Facebook.
Dünkel verwies auf zahlreiche weitere Ansätze für neue Verfahren: So etwa eine falsche und unzureichende Rechtsgrundlage für die erfolgte Datenverarbeitung, etwa weil
- der Zweck der Datenverarbeitung zu weit gefasst wurde,
- das Kopplungsverbot bei der Einwilligung missachtet wurde,
- vom Datenverarbeiter unzureichend informiert wurde,
- die Betroffenenrechte nicht ausreichend beachtet wurden,
- die Anstrengungen zur Altersbestimmung nicht ausreichend waren.
Verbraucherschützer (vzbv) gegen Facebook: Chronologie einer Auseinandersetzung |
2009: Sieben AGB-Verstöße; Verfahren beendet durch Unterlassungserklärungen von Facebook. 2010: "Freundefinder" und andere Verstöße in AGB angegriffen. Beendigung durch Urteile des Kammergerichts (2014) und des Bundesgerichtshofs (2016). 2012: Verfahren gegen App-Zentrum wegen unzulässiger Datenweitergabe und Datenverwendung. Nach Urteil des Landgerichts Berlin (2014) Verfahren vor dem Kammergericht mit Urteil (2017), nunmehr beim BGH anhängig. 2015: 26 Beanstandungen, davon 19 in AGB. Landgericht Berlin (Urteil Januar 2018), nunmehr am Kammergericht. |
Dr. Carlo Piltz (Reusch Rechtsanwälte) befasste sich mit der Frage: „Der Schutz des Datengeheimnisses – wie wirkt die DSGVO?“. Das Wort selbst, so der Jurist und erfolgreiche Blogger, finde sich nämlich nicht in der DSGVO. „Dies bedeutet aber nicht, dass die Wirkung und der Sinn und Zweck ebenfalls der Reform zum Opfer fielen“, so Piltz. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau und dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften.
Piltz setzte sich vor diesem Hintergrund mit den DSGVO-Artikeln
- 32 IV (Sicherheit der Verarbeitung),
- 29 (Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters),
- 28 I und III (Auftragsverarbeiter),
- 24 (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) und
- 5 I DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) auseinander.
Geplant sind, wie bei der Veranstaltung am 25. Mai, auch hier 4 Zeitstunden nach § 15 FAO. Über die Anerkennung als Fortbildungsmaßnahme für Fachanwälte entscheidet die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer.
ESV-Akademie | 31.05.2018 |
Start der DSGVO: „Keine Panik“ | |
An Tag 1 der Datenschutz-Grundverordnung trafen sich in Berlin Rechtsexperten, um einen Blick nach vorne zu werfen: Wie geht es jetzt weiter mit der DSGVO? Dabei wurden die wesentlichen Facetten des neuen Rechts beleuchtet – und auf zahlreiche noch offene Fragen hingewiesen. mehr … |
(ESV/mp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht