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Auf viele kleinere landwirtschaftliche Betriebe wird im Jahr 2022 eine höhere steuerliche Belastung zukommen (Foto: tanja_riedel/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

Durchschnittssteuersatz für pauschalierende Landwirte ab 2022 auf 9,5 % abgesenkt

ESV-Redaktion Steuern
22.11.2021
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht angenommen und die Absenkung des Umsatzsteuer-Durchschnittssatzes für pauschalierende Landwirte ab 2022 beschlossen.
Der Bundestag hat am 18.11.2021 den von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20/12) auf Empfehlung des Hauptausschusses (20/75) in unveränderter Fassung angenommen. SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten für den Gesetzentwurf, alle übrigen Fraktionen stimmten dagegen.

Höhere Steuer für kleine landwirtschaftliche Betriebe erwartet

Damit wird der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sogenannte pauschalierende Landwirte ab 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent abgesenkt. Für die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (§ 24 UStG). Die Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht.

Die jetzt beschlossene Änderung bei der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte kann nach den Schätzungen der Bundesregierung zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr führen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren.

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Neuregelung betrifft Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz

Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Im Jahressteuergesetz 2020 ist geregelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss.

Die Vorsteuerbelastung ist laut Bundesregierung ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte zutreffend festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig und würde zu Steuerausfällen führen. Wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht, wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Pauschalausgleich darf Vorsteuerbelastung wegen möglicher unzulässiger Beihilfengewährung nicht übersteigen

Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem Bericht an das Bundesfinanzministerium geschrieben, die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruhe auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürften in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgehen. Der Pauschalausgleich dürfe die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie wird eine Steuerbefreiung eingeführt.

Änderungsantrag der AfD-Fraktion abgelehnt

Die AfD-Fraktion trat in einem Änderungsantrag (20/91), der in zweiter Beratung mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt wurde, dafür ein, angesichts der vorgenannten Belastungen der Pauschallandwirte, deren steuerlicher Berater und deren Geschäftspartner die Absenkung des Durchschnittssatzes auf den 01.07.2022 zu verschieben.

Mit der Verschiebung bleibe dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Durchschnittssatz neu zu berechnen, argumentierte die Fraktion.

Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke abgelehnt

Ebenfalls abgelehnt wurde in dritter Beratung mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen auch ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke (20/82), die Anpassung des Durchschnittssteuersatzes auf den 01.07.2022 zu verschieben, um Pauschallandwirten, deren Beratern und deren Geschäftspartnern eine angemessene Zeit zur Umstellung zu lassen. Auch sollte der Stichtag zur Umsetzung eines jährlich angepassten Durchschnittssteuersatzes dem üblichen Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte angepasst und neu auf den 1. Juli mit Wirkung des darauffolgenden Kalenderjahres gelegt werden.

Darüber hinaus sollte sich die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nur noch auf diejenigen Betriebe beziehen, die ab dem 1. Januar 2022 laut Jahressteuergesetz 2020 die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden können, so die Fraktion.

Stellungnahme des Bundesrates

Für Steuerentlastungen sprach sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden sollte die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wurde dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle.

Als weitere Begründung wurden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung sollte nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.

Quelle: bundestag.de

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht