
EBA: Frühzeitige Vorbereitung auf MiCA ratsam
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die Offenlegung und faire Behandlung von potenziellen Erwerbern und Inhabern von ARTs und EMTs,
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die jeweiligen Geschäftsmodelle,
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eine solide Governance, einschließlich eines wirksamen Risikomanagements,
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Rücklagen, Rückgewinnung und Rücknahmevereinbarungen
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sowie die Kommunikation mit der jeweils zuständigen Behörde.
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Kontaktwege zur Aufsicht
Musterformular für Kontakt mit Aufsicht
Kontaktwege für Unternehmen in Deutschland
- Bei bereits bestehender Aufsicht: Unternehmen, die schon unter der Aufsicht der BaFin stehen, sollen hierzu ihre bekannten Kontaktinformationen nutzen. Dies sind in der Regel die zuständigen Ansprechpersonen aus den Fachaufsichtsreferaten.
- Noch nicht beaufsichtige Unternehmen: Unternehmen, die noch nicht unter der Aufsicht der BaFin stehen, sollen sich – unter Nutzung einer gesicherten E-Mail-Kommunikation – an die E-Mail-Adresse art-emt@bafin.de wenden.
- Einzelfälle: Für Nachfragen zu konkreten Einzelfällen gibt es ein weiteres Kontaktformular der BaFin.
- Fragen zur Erlaubnispflicht: Für Fragen zur Erlaubnispflicht ist die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF@bafin.de) zuständig. Fragen, die das Zulassungsverfahren und die Aufsicht betreffen, beantwortet die Aufsicht über Zahlungsinstitute und Kryptoverwahrgeschäfte (Gruppe ZK: ZK@bafin.de).
Zu technischen Standards und Leitlinien im Zusammenhang mit MiCAR haben die EBA und die ESMA zusätzlich Konsultationsdokumente veröffentlicht.
FAQs der BaFin zu MiCAR
Weitere Hilfestellung bieten die FAQs, die die BaFin am 03.07.2023 auf ihren Web-Seiten veröffentlicht hat. Diese enthalten insgesamt 17 Fragen und Antworten zu folgenden Themen:1. Wie werden Kryptowerte nach MiCAR definiert?
2. Welche Kryptowerte fallen nicht in den Anwendungsbereich von MiCAR?
3. Welche Kryptowerte werden von MiCAR erfasst?
4. Wie werden Asset-Referenced-Token (ART) definiert?
5. Wie werden E-Money-Token (EMT) definiert?
6. Ist die Emission von ART nach MiCAR erlaubnispflichtig?
7. Gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei der Emission von ART nach MiCAR?
8. Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von ART nach MiCAR zu erfüllen?
9. Sieht MiCAR für gewisse ART spezifische zusätzliche Regelungen vor?
10. Wie wird die Emission von EMT nach MiCAR geregelt?
11. Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von EMT nach MiCAR zu erfüllen?
12. Sieht MiCAR für gewisse EMT spezifische zusätzliche Regelungen vor?
13. Wie wird die Emission von sonstigen Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind, nach MiCAR reguliert?
14. Wie werden Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR definiert?
15. Ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen erlaubnispflichtig?
16. Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach MiCAR für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen?
17. Wer beaufsichtigt ART/EMT-Emittenten und Kryptowerte-Dienstleister?
Zu den FAQs (Abgerufen am 13.07.2023)
Quellen: PM der BaFin vom 12.07.2023 sowie vom 03.07.2023
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Vermögensanlagenrecht zum Schwärmen
VermAnlGHerausgegeben von: Dr. Lea Maria Siering, Dr., LL.M. Eur. Anna Lucia Izzo-Wagner und bearbeitet von: LL.M. Marc von Ammon, LL.M. Nico Dorenkamp Um Informationsgrundlagen der Anleger zu verbessern und die Aufsicht und ihre Befugnisse zu stärken, ist das Vermögensanlagenrecht zuletzt mit umfassenden Neuregelungen in Bewegung geblieben. Für Schwarmfinanzierungsdienstleister und neue grenzüberschreitende Finanzierungsperspektiven vereinheitlicht zudem die ECSPR künftig das Aufsichtsrecht.
Viele Muster und Formulierungsbeispiele, insb. für die Erstellung bzw. Prüfung eines Verkaufsprospekts und dazugehöriger Dokumente (z.B. VIB, KIIS oder die Vorgaben zur Anleger-Kenntnisprüfung), unterstützen Sie bei der sicheren Rechtsanwendung. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht