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Eingetragene Lebenspartnerschaft wird zur Ehe: Rückwirkende Zusammenveranlagung (Foto: photocrew/Fotolia.com)
Einkommensteuer

Ehe für Alle: Splittingtarif rückwirkend für alle Jahre seit 2001

ESV-Redaktion Steuern
31.08.2018
Ist die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge der Geltendmachung der Zusammenveranlagung auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Hamburg aktuell befasst.
Nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des FG Hamburg vom 31.07.2018 (Az. 1 K 92/18) können Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

Die Kläger des Urteilsfalls hatten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) am 01.08.2001 im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten die Kläger, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Weil beide Partner bis in das Jahr 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, lehnte das Finanzamt die - rückwirkende - Zusammenveranlagung ab.

Zusammenveranlagung rückwirkend auch für bereits einzelveranlagte Jahre

Dem folgte das Finanzgericht nicht und gab der Klage statt.

Die Entscheidung enthält folgende Kernaussagen:
  1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.
  2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
  3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.
  4. „Bestandskraft“ ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.
  5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft.

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Ehepartner ist so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten

Das EheöffnungsG bestimme in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Eine Beschränkung enthalte die Vorschrift nicht. In der Erläuterung des verabschiedeten Gesetzesentwurfs hierzu wörtlich:

„Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten ... rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.“

Damit sei ausdrücklich, ohne jede Einschränkung und somit eindeutig gesagt, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt habe. Der letzte Satz des Zitats gebe zudem zu erkennen, dass man sich im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewesen sei, dass infolge dessen auch bereits getroffene Entscheidungen zu ändern sein werden. Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen.

Umwandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft in Ehe ein rückwirkendes Ereignis

Das EheöffnungsG sei ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Maßgeblich sei insoweit die Inkrafttretens-Regel des Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG. Die in 2017 vorgenommene Umwandlung der Lebenspartnerschaft der Kläger in eine Ehe sei wegen dieser Vorschrift ein im Hinblick auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft in 2001 nachträglich eingetretenes Ereignis, so die Richter in der Entscheidungsbegründung.

Änderung bestandskräftiger Bescheide bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung

Die Bestandskraft sei kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedürfe.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu.

Quelle: Mitteilung des Finanzgerichts Hamburg vom 20.08.2018

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(ESV/fl)

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