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OVG Münster: 2-G-Zugangsbeschränkung im Einzelhandel verletzt nicht offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Foto: Michael Bihlmayer / stock.adobe.com]
2-G-Regel im Einzelhandel - Update 21.01.2022

Eilanträge gegen 2-G-Regelung im Einzelhandel überwiegend erfolglos

ESV-Redaktion Recht
20.01.2022
Nachdem das OVG Lüneburg die 2-G-Regel für den Einzelhandel in Niedersachsen gekippt hat, hielten vergleichbare Regelungen unter anderm vor dem VGH Mannheim, dem OVG Magdeburg, dem OVG Münster oder dem OVG Berlin-Brandenurg stand. Demgegenüber haben nun auch der VGH München und das OVG Saarlouis die 2-G-Regel für den Einzelhandel außer Vollzug gesetzt. Ebenso gestatte kürzlich das VG Frankfurt a. M. der Betreiberin eines Modehauses, auf die Einhaltung von 2-G zu verzichten.
Vor dem OVG Münster blieb ein Eilantrag der Woolworth-Kette gegen die 2G-Regelung für den Einzelhandel in NRW ohne Erfolg. Damit dürfen Läden und Märkte, die nicht zu den Ausnahmen zählen, nur von Geimpften oder Genesenen betreten werden.
 
Das OVG meint, dass die 2-G-Zugangsbeschränkung nicht offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Demnach darf der Verordnungsgeber voraussichtlich davon ausgehen, dass die angegriffene Regelung dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Das Gericht berief sich hierbei auf den aktuellen Erkenntnisstand, nach dem das Infektionsrisiko von immunisierten Personen zumindest für die Delta-Variante erheblich reduziert ist. Zwar gilt dies dem OVG zufolge nicht in gleichem Maße für die Omikron-Variante. Allerdings spricht nach Meinung der Richter aus Münster viel dafür, dass die Impfungen zumindest vor schweren Krankheitsverläufen schützen. Ebenso helfen immunisierte Personen bei der Schonung von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten.

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Demgegenüber wären Tests oder die Nutzung von FFP2-Schutzmasken nicht ebenso geeignet, um die benannten Ziele zu erreichen. Darüber hinaus sah das OVG die wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der Maßnahmen nicht als unverhältnismäßig an. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass auch nicht privilegierte Einzelhändler ihre Waren noch zahlreichen Kunden anbieten können, weil 73,5 Prozent der Bevölkerung in NRW vollständig geimpft sei.
 
Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den privilegierten Läden – die von der 2-G-Regel ausgenommen sind – sah das OVG Münster nicht. Das Gericht hielt es für vertretbar, dass der Verordnungsgeber das Warenangebot dieser Läden von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen hat.

Zu den Ausnahmen gehören der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
 
Quelle: PM des OVG Münster vom 23.12.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 1901/21.NE
 

Weitere Gerichte entscheiden ähnlich


Zum gleichen Ergebnis mit ähnlichen Begründungen kamen auch 

  • das OVG Bautzen (Beschluss vom 06.01.2022 – 3 B 454/21
  • das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30.12.2021 – OVG 11 S 109/21)
  • das OVG Bremen (Beschluss vom 04.01.2022 – 1 B 479/21
  • das OVG Magdeburg (Beschluss vom 11.01.2022 – 3 R 216/21 
  • der VGH Mannheim (Beschluss vom 11.01.2022 – 1 S 3781/21
  • das OVG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 15.12.2021 – 3 MR 31/21),
  • das VG Berlin (Beschluss vom 23.12.2021 VG 14 L 632/21
  • das VG Hamburg (Beschluss vom 21.12.2021 – 21 E 5155/21) 

VG Berlin zu Kontrollpflichten des Enzelhandels

Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 24.01.2022 – VG 14 L 650/21 - entschieden, dass die Kontrollpflichten, die dem Einzelhandel nach § 16 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von Berlin auferlegt wurden, voraussichtlich rechtmäßig sind Auch die Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge sah das VG als sachlich gerechtfertigt an.

OVG Saarlouis entscheidet unterschiedlich

Das OVG Saarlouis hatte die Regel zunächst mit seinen Beschlüssen vom 20.12.2021 (2 B 278/21 und 2 B 280/21) bestätigt. Inzwischen hat das Gericht die 2-G-Regel mit Beschluss vom 21.01.2022 für den Einzelhandel gekippt – ebenso, wie der VGH München, siehen unten.  

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VGH München, VG Regensburg und VG Frankfurt a. M. : Textil-und Bekleidungsgeschäfte decken den täglichen Bedarf

Das VG Regensburg stellte dagegen fest, dass die 2-G-Zugangsbeschränkung für ein Textileinzelhandelsgeschäft nicht gilt. Zwar dürfen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr nach der 15. BayIfSMV nur unter Beachtung der 2-G-Regel öffnen. Allerdings sieht die benannte Norm Ausnahmen für solche Läden vor, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.
 
In dem Streitfall meinte die Antragstellerin, dass diese Ausnahme auch bei ihrem Ladengeschäft greift. Daher zog sie gegen Maßnahmen, die die zuständige Behörde wegen fehlenden 2-G-Zutrittskontrollen eingeleitet hatte, mit einem Eilantrag vor das VG Regensburg.
 
Die Regensburger Verwaltungsrichter gaben dem Eilantrag statt und stellten vorläufig fest, dass der Textil-Laden der Antragstellerin zu den Geschäften gehört, die den täglichen Bedarf abdecken. Demnach hat die tägliche Versorgung mit passender Kleidung hinreichendes Gewicht. Dies gilt dem Gericht zufolge sowohl bei noch wachsenden Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen, die jederzeit einen Bedarf zum Beispiel an warmer Kleidung haben können. Darüber hinaus konnten die Regensburger Richter nicht erkennen, dass etwa die angebotenen Waren von Buchhandlungen oder von Blumenläden – die von der 2-G-Regel ausgenommen sind – ein größeres Gewicht oder eine höhere Dringlichkeit haben sollen. Das Gericht stellte aber ausdrücklich nicht die 2-G-Regelung der benannten Verordnung als solche infrage, sondern es beanstandete lediglich deren Vollzug im Einzelfall.

Ebenso meinte der VGH München mit Beschluss 29.12.2021, dass Bekleidungs­geschäfte zum dem täglichen Bedarf gehören und nicht unter den Anwendungsbereich der 2-G-Regelung fallen.

Update: Auch des VG Frankfurt hat mittlerweile einer Modehausbetreiberin erlaubt, auf die 2-G-Regel zu verzichten. Demach gehört die Mode- und Bekleidungsbranche zur Grundversorgung. Darüber hinaus, so die Frankfurter Verwaltungsrichter weiter, wäre die Aufzählung der Ausnahmen in § 21 Satz 2 Coronavirus-Sch-VO nicht abschließend und es sei nicht nachvollziehbar, warum unter anderem Gartenmärkte und Blumenfachgeschäfte von der 2 G Regelung ausgenommen werden, Bekleidungs- und Modegeschäfte aber nicht. Mangels anderer Auslegunsnöglichkeiten griff das VG dann auf den im SGB II definierten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zurück. Demnach gehört neben der Ernährung, der Körperpflege und dem Hausrat auch ein Mindestbedarf an Kleidung zur Grundversorgung.

VGH München setzt „2-G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug

Inzwischen hat der VGH München mit Beschluss vom 19.01.2022 die 2-G-Regel für Einzelhandelsgeschäfte für Bayern vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem IfSG, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit ausreichend deutich aus der Verordnung selbst ergeben muss. Diese Anforderungen erfüllt angegriffene Regelung dem BayVGH zufolge aufgrunde der uneinheitlichen Behandlung von sog. „Mischsortimentern“ nicht. Demnach lässt sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst werden sollen.  

Quellen:

  • PM des VG Regensburg vom 23.12.2021 zum Beschluss vom selben Tag – RO 5 E 21.2425
  • PM des VGH München vom 29.12.2021 zum Beschluss vom selben Tag – 20 NE 21.3037
  • PM des VGH München vom 19.01.2022 zum Beschluss vom selben Tag – 20 NE 21.3119
  • PM des VG Frankfurt a. M. vom 31.03.2021 zum Beschluss vom 31.01.2022 – 5 L 182/22.F 
Damit wurde die 2-G-Regel in Bayern, Niedersachsen und dem Saarland vorläufig außer Vollzug gesetzt. Demgegenüber haben die Obergerichte in Baden-Würtemberg, Berlin-Brandenburg, Bremen, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt und OVG Schleswig-Holstein die Regel bestätigt. 
 


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(ESV/bp)

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