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Über die ePA können Ärzte künftig mit Einverständnis Ihrer Patienten zum Beispiel auf elektronisch gespeicherte Befunde von Kollegen zugreifen (Foto: Jacob Lund / stock.adobe.com)
Start der Testphase der elektronischen Patientenakte

Elektronische Patientenakte: Gesundheitsdaten zentral verwalten

ESV-Redaktion Recht
21.01.2021
Nach jahrelangem Ringen ist die elektronische Patientenakte (ePA) gestartet. Seit dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Patienten diese zur Verfügung stellen – allerdings vorerst in einer abgespeckten Test-Variante.
Die ePA dokumentiert die Gesundheitsgeschichte von Patienten in einer Datenbank. Die Grund-Idee: Befunde, Arztbriefe, Therapiemaßnahmen oder Medikationspläne sollen gebündelt an einer Stelle vorliegen. Dies kann zum Beispiel Medizinern dabei helfen, auch in Notfällen schneller und zielgerichteter zu handeln.

Testphase und Registrierung

Die ePA startet mit einer Testphase und soll in einzelnen Schritten weiterentwickelt und nutzbar werden. Der Ausbau zur flächendeckenden  Vernetzung beginnt im zweiten Quartal dieses Jahres. Im Juli 2021 sollen sich dann alle 73 Millionen gesetzlich Versicherten mit etwa 200.000 Leistungserbringern, wie Ärzten, Therapeuten, Krankenhäusern und Apothekern vernetzen können.

Gesetzlich Versicherte erhalten die ePA als App für mobile Endgeräte über ihre Krankenkasse. Hierfür müssen sie sich über die App mit einer elektronischen Gesundheitskarte und einer PIN registrieren. Den PIN-Code erhalten sie von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich auch über die Versichertenidentität (al.vi) anmelden. Dabei wird deren Identität zum Beispiel per Video-Verfahren bestätigt.

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Befüllen der ePA mit Daten und Unterstützung

Die Daten können die Versicherten selbst einstellen oder löschen. Nur die Versicherten – und die, die von den Versicherten dazu berechtigt wurden – können die Inhalte lesen. Auch von Familienangehörigen können die Daten mitverwaltet werden.

Patienten haben zudem einen Anspruch darauf, beim Befüllen der ePA oder bei der Verwaltung von Arztpraxen, Krankenhäusern, Therapeuten oder Apotheken unterstützt zu werden. Den Zugriff für Dritte können die Versicherten jederzeit widerrufen.

Funktion und Zweck der ePA

Die elektronische Patientenakte (ePA) soll vor allem Abläufe im Behandlungsalltag vereinfachen und dazu beitragen, Patienten optimal zu versorgen. Zudem sollen Doppeluntersuchungen oder Fehler und Missverständnisse aufgrund fehlender Informationen vermieden werden. Erforderlich hierfür ist eine nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und Patienten. In der ePA können folgende Informationen gespeichert werden:

  • Befunde
  • Behandlungsberichte
  • Diagnosen
  • elektronische Arztbriefe
  • elektronische Medikationspläne
  • Notfalldatensätze
  • Therapiemaßnahmen


Der weitere Ausbau

Weitere gesundheitsbezogene Dokumente
 
Ab 2022 sollen in der Datenbank auch der Impfausweis, der Mutterpass, das U-Heft für Kinder oder das Zahn-Bonusheft verfügbar sein.

Stufenweise Einbindung weiterer Anwendungen

Darüber hinaus sollen weitere Anwendungen in die Telematik-Infrastruktur eingebunden werden, wie etwa:

  • E-Rezepte: Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über E-Rezepte soll ab dem 1.1.2022 möglich sein. Das E-Rezept wird sich dann über die App direkt auf das Smartphone oder Tablet laden lassen.
  • Überweisungsscheine: Ebenso sollen künftig Überweisungsscheine elektronisch übermittelt werden können.


Wegweisend

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Anbindung weiterer Leistungserbringer

Darüber hinaus sollen weitere Leistungserbringer an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden – wie etwa Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Angehörige der Pflegeberufe.


Datenschutz

Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig. Regelungen zum Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit sollen dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten geschützt sind, zum Beispiel über Verschlüsselungen.

Hierzu hatte der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2020 ein „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ beschlossen. Dieses passierte den Bundesrat am 18. September 2020 und ist im Oktober 2020 in Kraft getreten. Wirksam ist das Gesetz seit dem 1. Januar 2021.


Gesonderte Vergütung für Helfer

Ärzte, die Patienten bei der Nutzung der ePA unterstützen, erhalten hierfür eine besondere Vergütung. Krankenhäuser erhalten einen Zuschlag. Ebenso werden Apotheker werden dafür vergütet, wenn sie den Versicherten helfen, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu nutzen.

Quelle: Newsletter der BReg Verbraucherschutz aktuell vom 13.1.2021

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung