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SV Wilhelmshaven kassiert erneut Gegentor im Spiel um die Rückkehr in die Regionalliga (Foto: alphaspirit/Fotolia.com)
Fußballrecht

Erneuter Rückstand des SV Wilhelmshaven im Spiel um Rückkehr in Regionalliga

ESV-Redaktion Recht
06.12.2018
In seinem Kampf um die Wiedereingliederung in die Fußball-Regionalliga hat der SV Wilhelmshaven einen Rückschlag erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat eine entsprechende Klage des Vereins abgewiesen – und dies, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) schon festgestellt hatte, dass der Zwangsabstieg von 2004 rechtswidrig war.
Der Verein weigerte sich, im Jahr 2008 für seinen argentinischen Spieler Sergio Sagarzazu eine Ausbildungsentschädigung an dessen Heimatvereine zu zahlen. Hierauf reagierte der Weltfußballverband FIFA mit einer Geldstrafe, einem Punkteabzug in der Ligameisterschaft und in letzter Konsequenz: Zwangsabstieg aus der Regionalliga. Umgesetzt hatte diese FIFA-Maßnahmen allerdings der Norddeutsche Fußballverband (NFV) über den Präsidiumsbeschluss des Deutschen Fußballbundes (DFB).

Den Zwangsabstieg erklärte das OLG Bremen 2016 – später vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt – allerdings für rechtswidrig.

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SV Wilhelmshaven: Wirtschaftliche Basis durch Zwangsabstieg verloren

Auf das BGH-Urteil hin verlangte der Verein dann vom NFV als Wiedergutmachung die Wiedereingliederung in die Regionalliga. Da dieser sich weigerte, zog der norddeutsche Club dann vor das Landgericht (LG) Bremen.

Ohne Erfolg: Die Ausgangsinstanz bezeichnete den Zwangsabstieg zwar als rechtswidrig. Allerdings könne der SV Wilhelmshaven (SVW) nicht beweisen, dass er ohne den Zwangsabstieg nicht auch sportlich abgestiegen wäre. Der SVW zog daraufhin mit einer Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Bremen.

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Der Ex-Regionallist SV Wilhelmshaven besiegt die großen Fußballverbände. In der womöglich entscheidenden Begegnung hat der Bundesgerichtshof den Zwangsabstieg des Vereins aus der Regionalliga für unwirksam erklärt. Damit hat der SVW das Spiel nach langem Kampf gedreht. mehr …

Vgl. auch: Stopper/Lentze, Handbuch Fußballrecht, Seite 485 (Kapitel 11/29a), Seite 716 (Kapitel 16/47) und Seite 867 (Kapitel 20/4a).

OLG Bremen: Wiedereingliederung nicht mehr umsetzbar

Auch vor der Berufungsinstanz konnten die Wilhelmshavener Fußballer nicht punkten. Danach ist die Teilnahme an der Regionalliga in der kommenden Spielzeit 2019/2020 nicht mit der entgangenen Teilnahme von 2014/2015 identisch. Die wesentlichen Überlegungen des Gerichts: 
  • Zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung: Zwar hat der SVW nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz. Hiervon wäre auch der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes umfasst.
  • Aber - Wiederherstellung unmöglich: Diese Art des Schadensersatzes sei aber im Streitfall unmöglich. Die  Spielzeit 2014/2015 wäre nämlich längst abgelaufen und könne nicht rekonstruiert werden, so das OLG Bremen weiter.
  • Ungewiss, ob SVW heute noch in Regionalliga spielen würde: Selbst dann, wenn der klagende Verein seinerzeit in der Regionalliga geblieben wäre, sei nicht sicher, dass der Verein auch heute noch dort spielen würde. Für einen kontinuierlichen sportlichen Erfolg setzt das OLG einen Zeitraum von mindestens fünf Spielzeiten an.
  • Mögliche Besserstellung bei Wiedereingliederung: Durch eine Wiedereingliederung in die Regionalliga in der kommenden Spielzeit könne der klagende Verein also besser stehen, als wenn er seinerzeit in der Liga geblieben wäre. Der Verein spielt heute in der Bezirksliga. 
Wegen der schwierigen Frage der Reichweite eines Wiederherstellungsanspruchs hat das OLG aber die Revision zum BGH zugelassen. Unabhängig von einer möglichen weiteren BGH-Entscheidung wäre es zudem möglich, dass der Verein noch immer seinen reinen wirtschaftlichen Schaden geltend machen kann, da sowohl die Vorinstanz als auch das OLG einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch bejaht haben. 

Und noch ist das Spiel nicht vorbei. Medienbereichten zufolge haben Vereinsvertreter eine erneute Revision zum BGH angekündigt.

Quelle: PM des  OLG Bremen vom 30.11.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 U 44/2018

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht