EuG: Bezeichnung „Weed“ ist nicht als Unionsmarke schutzfähig
EUIPO: Zeichen fördert Konsum von Marihuana
Kläger: Nutzung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken
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EuG: Kampf gegen Verbreitung von Marihuana fördert öffentliche Gesundheit
- „Weed“ bedeutet „Marihuana“ oder „Gras“: Übersetzt hat diese Bezeichnung unter anderem die Bedeutung „Marihuana“ oder umgangssprachlich „Gras“.
- Freizeitkonsum im Vordergrund: Aus diesem Grund, so das Gericht weiter, erinnert die Bezeichnung an den Freizeitkonsum von Marihuana. Damit fördert, bewirbt oder verharmlost es den Konsum von Marihuana als verbotene und illegale Substanz, die in zahlreichen Mitgliedstaaten der EU verboten ist.
- Besondere Bedeutung des Kampfes gegen Verbreitung von Marihuana: In den Augen des Gerichts dient der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana dem Ziel der Förderung der öffentlichen Gesundheit und hat daher eine besondere Bedeutung.
- Vom Kläger zitierte Prüfungsrichtlinien des EUIPO nicht anwendbar: Darüber hinaus stellte das EuG fest, dass die Fassung der Prüfungsrichtlinien des EUIPO vom 1. Februar 2020, auf die die sich Klägerin beruft, später erlassen wurde, als die Entscheidung der Behörde, die vom 22. Januar 2020 stammt. Damit, so das EuG weiter, wäre diese Fassung schon zeitlich nicht anwendbar. Aber selbst dann, wenn man eine Anwendung unterstellen würde, wäre diese nicht einschlägig. Zwar blieben nach Teil B Abschnitt 4 Kapitel 7 dieser Richtlinien solche Zeichen unbeanstandet, wenn sie sich auf Drogen beziehen, die medizinischen Zwecken dienen. Allerdings ist dies dem EuG zufolge, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall.
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(ESV/bp)
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