Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

EuG: Die Bezeichnung „Weed“ bedeutet in der Umgangssprache  „Marihuana“ oder „Gras“ und stellt den Freizeitkonsum der Droge in den Vordergrund (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Eintragungsfähigkeit einer Unionsmarke

EuG: Bezeichnung „Weed“ ist nicht als Unionsmarke schutzfähig

ESV-Redaktion Recht
17.05.2021
Welche Bedeutung hat der Begriff  „Weed“? Deutet er auf den medizinischen Konsum von Cannabis hin oder erinnert er mehr an den Freizeitkonsum. In einem Verfahren, das den Markenschutz der Bezeichnung zum Gegenstand hatte, hat das EuG kürzlich zu dieser Frage entschieden.
In dem Streitfall meldete ein Importeur von medizinischem Marihuana namens „Bavaria Weed“ sein Logo beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke an. Das Zeichen besteht aus einem aufrecht stehenden Löwen, der ein Hanfblatt in der Pfote hat. Rechts daneben befindet sich der Name des Importeurs „Bavaria Weed“. In dem Schriftzug ist die Bezeichnung „Weed“ blau hervorgehoben. Die Anmeldung erfolgte für die Waren und Dienstleistungsklassen 35, 29, 42 und 44.
 

EUIPO: Zeichen fördert Konsum von Marihuana

Der Eintragungsantrag hatte keinen Erfolg. Letztlich wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Begründung: Das als Marke angemeldete Zeichen verstößt nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung 2017/1001 gegen die öffentliche Ordnung, weil es den Konsum von Marihuana fördert, bewirbt oder zumindest verharmlost.
 

Kläger: Nutzung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken

Daraufhin zog der Importeur vor das EuG – mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung des EUIPO aufzuheben. Nach seiner Auffassung hatte die Beschwerdekammer nicht ausreichend gewürdigt, dass der Antragsteller Cannabis im Rahmen der betreffenden Dienstleistungen zu therapeutischen Zwecken nutzen möchte und daher die Gesundheitsförderung und die Linderung schwerer Krankheitssymptome im Blick hatte. Zudem sah der Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung. 

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

 

EuG: Kampf gegen Verbreitung von Marihuana fördert öffentliche Gesundheit

Auch vor dem EuG hatte der bayerische Kläger keinen Erfolg. Ebenso wie die Beschwerdekammer des EUIPU sah das Gericht in Luxemburg den Stein des Anstoßes in der Bezeichnung „Weed“. Die wesentlichen Überlegungen des EuG:

  • „Weed“ bedeutet „Marihuana“ oder „Gras“:  Übersetzt hat diese Bezeichnung unter anderem die Bedeutung „Marihuana“ oder umgangssprachlich „Gras“.
  • Freizeitkonsum im Vordergrund: Aus diesem Grund, so das Gericht weiter, erinnert die Bezeichnung an den Freizeitkonsum von Marihuana. Damit fördert, bewirbt oder verharmlost es den Konsum von Marihuana als verbotene und illegale Substanz, die in zahlreichen Mitgliedstaaten der EU verboten ist.
  • Besondere Bedeutung des Kampfes gegen Verbreitung von Marihuana: In den Augen des Gerichts dient der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana dem Ziel der Förderung der öffentlichen Gesundheit und hat daher eine besondere Bedeutung.
  • Vom Kläger zitierte Prüfungsrichtlinien des EUIPO nicht anwendbar: Darüber hinaus stellte das EuG fest, dass die Fassung der Prüfungsrichtlinien des EUIPO vom 1. Februar 2020, auf die die sich Klägerin beruft, später erlassen wurde, als die Entscheidung der Behörde, die vom 22. Januar 2020 stammt. Damit, so das EuG weiter, wäre diese Fassung schon zeitlich nicht anwendbar. Aber selbst dann, wenn man eine Anwendung unterstellen würde, wäre diese nicht einschlägig. Zwar blieben nach Teil B Abschnitt 4 Kapitel 7 dieser Richtlinien solche Zeichen unbeanstandet, wenn sie sich auf Drogen beziehen, die medizinischen Zwecken dienen. Allerdings ist dies dem EuG zufolge, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall.
Quelle: Urteil des EuG vom 12.05.2021 – T‑178/20 – ECLI:EU:T:2021:259


Handbuch Marken- und Designrecht

Das Handbuch Marken- und Designrecht bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts inkl. des Rechts der Internationalen Registrierungen.

Alle Autoren sind durch ihre jahrelange Tätigkeit für eine Vielzahl von Großunternehmen mit den Anforderungen der Markenrechtspraxis bestens vertraut. Mit diesem Handbuch geben sie ihre Expertise an Sie weiter. Zu den Schwerpunkten des Werkes zählen

  • Markenrecht
  • Sonstige Kennzeichen
  • Marken- und Produktpiraterie
  • Lizenzen
  • Design
  • Markenbewertung sowie -führung
  • Steuerrecht
  • Muster

Die bewährte, umfangreiche Mustersammlung erleichtert Ihnen die Umsetzung in der Praxis zusätzlich und steht Ihnen auch online zur Verfügung.

 
Verlagsprogramm  Weitere Nachrichten aus dem Bereich   

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht