
EuG: Gitterstruktur und Form des Zauberwürfels sind technisch bedingt (Foto: wachiwit – stock.adobe.com)
Markenrecht
EuG: Zauberwürfel „Rubik's Cube“ verliert Markenschutz
ESV-Redaktion Recht
29.10.2019
Das Europäische Gericht (EuG) hat aktuell entschieden, dass der Zauberwürfel „Rubik's Cube“ nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden darf. Verliert der Würfel damit nach etwa 13 Jahren Streit auch endgültig seine „Magie“ ? Diese Frage bleibt vorerst offen.
Nach Auffassung des EuG hatte das Amt der Europäischen Union (EUIPO) die ursprünglich eingetragene Unionsmarke zu Recht gelöscht. Schon 1999 hatte das britische Unternehmen „Seven Towns“ die Eintragung der Würfelform beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) veranlasst – und zwar als Verwalterin der Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s Cube“. Die Eintragung erfolgte seinerzeit als Unionsmarke für dreidimensionale Puzzles.
Hauptmerkmale sind erforderlich, um technische Wirkung zu erreichen
Allerdings lässt die Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Unionsmarke (ABl. 1994, L 11. 1) dem EIPO zufolge eine Eintragung einer Form nicht zu, wenn deren Hauptmerkmale erforderlich sind, um eine technische Lösung herbeizuführen. Demnach verstößt die Eintragung der betreffenden Marke nun doch gegen die benannte VO. Nun zog „Rubik’s Brand“ gegen die Entscheidung des EUIPO vor das EuG. Das Unternehmen ist die derzeitige Inhaberin der umstrittenen Marke.
Gegen die Entscheidung kann die Klägerin noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen. Das Rechtsmittel muss der EuGH aber zulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass es um eine bedeutsame Angelegenheit für das Unionsrecht geht. Diese Regelungen gelten seit dem 1.5.2019 und sind unter anderem auch auf Entscheidungen des EUIPO anwendbar.
Quelle: PM des EuGH vom 24.10.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – T-601/17
(ESV/bp)
Simba Toys: Technische Lösung gibt Form der Marke vor
Im Jahr 2006 beantragte der deutsche Spielzeughersteller „Simba Toys“ beim EUIPO die Löschung dieser dreidimensionalen Marke. Die Begründung von „Simba Toys“: Der Würfel enthalte aufgrund seiner Drehbarkeit eine technische Lösung. Daher wäre die Form der Marke aufgrund der technischen Lösung vorgegeben. Der Würfel wäre somit nicht als Marke, sondern allenfalls als Patent schutzfähig.EUIPO und EuG: Maßgebend für die Form ist nur das äußerlich Erkennbare
Dem folgten seinerzeit weder das EUIPO noch das Europäische Gericht (EuG). Beide stellten nur auf die Form ab, und zwar so, wie sie von außen erkennbar war. Diese hielten beide für eintragungsfähig. Technische Aspekte blieben dabei außen vor.EuGH: Auch nicht sichtbare technische Elemente sind zu berücksichtigen
Anders der EuGH im Jahr 2016: Weder das EUIPO noch das EuG hätten hinreichend geprüft, ob die Form des Würfels technisch bedingt ist, so das Gericht. Bei dieser Prüfung müssen auch nicht sichtbare Elemente berücksichtigt werden. Dies wäre vorliegend die Drehbarkeit der Einzelteile des Würfels, meinte der EuGH in seinem Urteil vom 10.11.2016 – AZ: C-30/15 P.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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EIPO: Würfel hat drei technische und formgebende Merkmale
Auf das EuGH-Urteil hin musste das EUIPO also neu entscheiden und dabei die Wertungen des EuGH berücksichtigen. Im Juni 2017 meinte die Behörde dann, dass die Darstellung der umstrittenen Würfelform die folgenden drei Haupmmerkmale aufweist:- Form: Die Form des Würfels insgesamt
- Linien und Quadrate: Die schwarzen Linien und die kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels
- Farben: Die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels
Hauptmerkmale sind erforderlich, um technische Wirkung zu erreichen
Allerdings lässt die Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Unionsmarke (ABl. 1994, L 11. 1) dem EIPO zufolge eine Eintragung einer Form nicht zu, wenn deren Hauptmerkmale erforderlich sind, um eine technische Lösung herbeizuführen. Demnach verstößt die Eintragung der betreffenden Marke nun doch gegen die benannte VO. Nun zog „Rubik’s Brand“ gegen die Entscheidung des EUIPO vor das EuG. Das Unternehmen ist die derzeitige Inhaberin der umstrittenen Marke.
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EuG: Gitterstruktur und Würfelform sind technisch bedingt
Das EuG hat die Klage abgewiesen. Zwar sah das Gericht in den unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels kein wesentliches Merkmal des Würfels. Allerdings ist der Entscheidung zufolge die Würfelform untrennbar mit der- Gitterstruktur
- und der Funktion
Gegen die Entscheidung kann die Klägerin noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen. Das Rechtsmittel muss der EuGH aber zulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass es um eine bedeutsame Angelegenheit für das Unionsrecht geht. Diese Regelungen gelten seit dem 1.5.2019 und sind unter anderem auch auf Entscheidungen des EUIPO anwendbar.
Quelle: PM des EuGH vom 24.10.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – T-601/17
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Siehe auch |
12.12.2016 |
Markenrecht: Verliert der „Zauberwürfel” seine Magie? | |
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Nach dem EuGH-Urteil vom 10.11.2016 muss das EU-Markenamt neu über den Markenschutz des bekannten Zauberwürfels entscheiden. Diesen hatte der ungarische Ingenieur Erno Rubik schon vor Jahrzehnten erfunden. Damit hat der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys ein wichtiges Etappenziel erreicht. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht