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EuG: Die mit dem BALLON D'OR verbundene Preisverleihungszeremonie dient der Unterhaltung (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Markenrecht

EuG zum Markenstreit um den „BALLON D'OR“

ESV-Redaktion Recht
11.07.2022
Nach einer aktuellen Entscheidung des EuG bleibt die Unionsmarke „BALLON D'OR“ weiterhin für Unterhaltungsdienstleistungen bestehen. Damit hat das Gericht eine anderslautende Entscheidung des EUIPO aufgeboben. Andere zum Verfahren getroffene Entscheidungen des EUIPO hat das EuG aber bestätigt.
In dem Streitfall ließ das französische Unternehmen „Les Éditions P. Amaury“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „BALLON D'OR“ als Unionsmarke eintragen. Unter der benannten Bezeichnung soll der weltweit beste Fußballer eines Jahres ausgezeichnet werden. Die Eintragung der Marke bezog sich unter anderem auf folgende Waren und Dienstleistungen:

  • Druckereierzeugnisse
  • Bücher und Zeitschriften
  • sowie auf Dienstleistungen, die die Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben, die Unterhaltung, die Ausstrahlung oder die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, die Produktion von Shows oder Filmen oder die Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen betreffen.
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Antragstellerin: Rechteinhaberin hat die Marke nicht benutzt

Im Jahr 2017 beantragte das britische Unternehmen „Golden Balls“ beim EUIPO die Erklärung des Verfalls der Marke „BALLON D'OR“ wegen Nichtbenutzung. Daraufhin erklärte das EUIPO die Marke für fast alle Waren und Dienstleistungen für verfallen. Ausnahmen machte die Behörde bei Druckereierzeugnissen, bei Büchern und Zeitschriften sowie bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben.
 
Die Markenanmelderin klagte daraufhin vor dem EuG gegen die Entscheidung des EUIPO, soweit der Verfall Dienstleistungen betraf, die die Ausstrahlung oder die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, die Unterhaltung, die Produktion von Shows oder Filmen oder die Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen zum Gegenstand hatten.
 

EuG: Nutzung im Bereich der Unterhaltungsdienstleistung liegt vor

Das EuG schickte voraus, dass die Rechte an einer Unionsmarke verfallen, wenn die Marke für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren in der EU nicht ernsthaft und ununterbrochen benutzt wurde. Der Verfall ist aber beim EUIPO zu beantragen und muss von der Behörde erklärt werden. Die wesentlichen weiteren Überlegungen des EuG:
 
  • Keine Ausstrahlung von TV-Programmen: Insoweit betont das EuG, dass die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen zu den Telekommunikations (TK)-Dienstleistungen gehört. Diese müssen es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer anderen durch sinnlich wahrnehmbare Mittel zu kommunizieren. Die Markeninhaberin habe aber nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt ein TK-Netz unterhält, das von Dritten genutzt werden kann. Damit war die Entscheidung des EUIPO insoweit zu bestätigen.
  • Weder Zusammenstellung von TV-Programmen noch Produktion von Shows und Filmen: Weiterhin meint das EuG, dass die Markeninhaberin keine Dienstleistungen im Bereich der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows und Filmen oder zur Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen erbracht hat. Also habe sie auch keine ernsthafte Benutzung der streitgegenständlichen Marke für die oben genannten Dienstleistungen nachgewiesen. Damit hat das Gericht die Entscheidung des EUIPO, die Marke für diese Dienstleistungen für verfallen zu erklären, auch hier bestätigt.
  • Aber – Unterhaltungsdienstleistung gegeben: Die mit dem BALLON D'OR verbundene Preisverleihungszeremonie wertete das EuG hingegen als Erbringung einer Unterhaltungsdienstleistung. Das EUIPO hat dem EuG zufolge bei dieser Frage einen Rechtsfehler begangen. Demzufolge war die Verfallserklärung des EUIPO insoweit aufzuheben.
Quelle: PM des EuGH vom 06.07.2022 zum Urteil vom selben Tag – T‑478/21


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Der „BALLON D’OR
Im Jahr 1956 ins Leben gerufen, hat sich der „BALLON D’OR“ als prestigeträchtige Auszeichnung im Weltfußball etabliert. Bis heute haben 25 Spieler diese erhalten. Sie gilt wohl neben dem „FIFA Weltfußballer des Jahres“ als weltweit wichtigste Auszeichnung für Fußspieler. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht