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EuGH: Das nationale Gericht muss prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Abmahnungskosten missbräuchlich ist (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union, Blitz Agency 2015 und Allebazib)
Abmahnkosten im Urheberrecht

EuGH: Deckelung der Abmahnlosten im Urheberrecht kein Verstoß gegen EU-Recht

ESV-Redaktion Recht
12.05.2022
Die Abmahnkosten für eine Urheberrechtsverletzung können nach § 97a UrhG über einen Streitwert von maximal 1.000 Euro gedeckelt werden. Doch ist dies mit Unionsrecht vereinbar? Hierüber hat der EuGH nun aktuell entschieden.
In dem Streitfall hatte der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken zu entscheiden. Ein Internetnutzer sollte das Computerspiel „This War of Mine“ auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten haben. Daraufhin ließ die Koch Media GmbH den Nutzer über eine Anwaltskanzlei abmahnen. Den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers setzte die Kanzlei mit über 20.000 Euro an.

Das AG Saarbrücken legte aber nur einen Gegenstandswert von 1.000 Euro fest und verurteilte den Nutzer dementsprechend zu einer Zahlung von 124 Euro. Grundlage hierfür war nach Auffassung des Gerichts § 97a III 2 UrhG mit einem gedeckelten Streitwert von 1.000 Euro.

Hiergegen zog die Koch Media GmbH vor das LG Saarbrücken. Das LG befragte dann den EuGH, ob die Streitwertdeckelung gegen Art. 14 der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstößt. Demnach muss grundsätzlich die unterlegene Partei die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei tragen, soweit die Kosten zumutbar und angemessen sind und keine Billigkeitsgründe entgegenstehen.

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Der weitere Hintergrund

Die Streitwertdeckelung von  97a UrhG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und dem Abgemahnten. Im Innenverhältnis zwischen Anwalt und dem Rechteinhaber kann der Anwalt nach Auffassung der Rechtsprechung aber einen Gegenstandswert von mindestens 10.000 Euro ansetzen. Demnach müssen die Rechteinhaber die deutlich höheren Anwaltskosten selbst tragen, soweit diese auf der Grundlage eines höheren Streitwerts von 1.000 Euro basieren. Zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen deckelt nun § 97a UrhG den Streitwert für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 Euro, wenn die abgemahnte Person ein Verbraucher ist. 

EuGH: Deckelung darf bei Bewertung der speziellen Merkmale des Einzelfalls nicht unbillig sein

Der EuGH meint, dass die Abmahnkosten „sonstige Kosten“ im Sinne des obigen Art. 14 der RL 2004/48/EG sind. Diese Norm steht nationalen Regelungen nicht entgegen, die die zu erstattenden „sonstigen Kosten“ auf Grundlage eines gedeckelten Streitwerts ansetzen. Die weiteren wesentlichen Erwägungen der Richter aus Luxemburg: 

  • Abschreckende Wirkung der Abmahnung muss erhalten bleiben: Das nationale Gericht muss berücksichtigen können, dass der Rechteinhaber seinen Anspruch auf Erstattung eines angemessenen Teils seiner Anwaltskosten behalten kann. Die Abmahnung soll nämlich ihre abschreckende Wirkung behalten. Der Anteil der Kosten, die der Rechteinhaber selbst zu tragen hat, darf diesen also nicht davon abbringen, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen.
  • Aber keine Unbilligkeit: Andererseits scheidet eine Erstattung nach Art. 14 der benannten RL aber aus, soweit es unbillig erscheint, der unterliegenden Partei die – an sich angemessenen – Kosten aufzuerlegen.
  • Der Prüfungsmaßstab für das nationale Gericht: Das nationale Gericht muss also prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Abmahnungskosten unter anderem fair, gerecht und nicht missbräuchlich ist. Dementsprechend soll § 97a III UrhG gewährleisten, dass die Kosten, die die unterlegene Partei zu tragen hat, für diese zumutbar und angemessen sind.
Quelle: Urteil des EuGH vom 28.04.2022 Rs. C-559/20


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Schwerpunkte

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  • die Anwendung der Schrankenregelungen bei neuen medialen Entwicklungen,
  • die Unzulänglichkeit der Kopierfreiheiten bei der Berichterstattung in digitalen Medien,
  • wichtige Verwertungsfragen, u.a. Bestimmbarkeit der zu übertragenden Rechte,
  • Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich der Leistungsschutzrechte,
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht