EuGH: Deckelung der Abmahnlosten im Urheberrecht kein Verstoß gegen EU-Recht
Hiergegen zog die Koch Media GmbH vor das LG Saarbrücken. Das LG befragte dann den EuGH, ob die Streitwertdeckelung gegen Art. 14 der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstößt. Demnach muss grundsätzlich die unterlegene Partei die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei tragen, soweit die Kosten zumutbar und angemessen sind und keine Billigkeitsgründe entgegenstehen.
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Der weitere Hintergrund
EuGH: Deckelung darf bei Bewertung der speziellen Merkmale des Einzelfalls nicht unbillig sein
- Abschreckende Wirkung der Abmahnung muss erhalten bleiben: Das nationale Gericht muss berücksichtigen können, dass der Rechteinhaber seinen Anspruch auf Erstattung eines angemessenen Teils seiner Anwaltskosten behalten kann. Die Abmahnung soll nämlich ihre abschreckende Wirkung behalten. Der Anteil der Kosten, die der Rechteinhaber selbst zu tragen hat, darf diesen also nicht davon abbringen, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen.
- Aber keine Unbilligkeit: Andererseits scheidet eine Erstattung nach Art. 14 der benannten RL aber aus, soweit es unbillig erscheint, der unterliegenden Partei die – an sich angemessenen – Kosten aufzuerlegen.
- Der Prüfungsmaßstab für das nationale Gericht: Das nationale Gericht muss also prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Abmahnungskosten unter anderem fair, gerecht und nicht missbräuchlich ist. Dementsprechend soll § 97a III UrhG gewährleisten, dass die Kosten, die die unterlegene Partei zu tragen hat, für diese zumutbar und angemessen sind.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht