EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam
Ausnahmen nur in engen Grenzen
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Bekämpfung schwerer Straftaten: Die Speicherung der Daten eines bestimmten Personenkreises ist dem EuGH zufolge zunächst dann möglich, wenn diese bei der Bekämpfung schwerer Straftaten helfen kann. Bei der Bestimmung des Personenkreises, dessen Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten beitragen könnten, gelten aber objektive Kriterien, so der EuGH.
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Bedrohung der öffentlichen Sicherheit: Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die öffentliche Sicherheit konkret bedroht ist.
Die aktuelle deutsche Regelung - Speicherung ohne Anlass
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Verbindungsdaten - anlasslose Speicherung von 10 Wochen: Danach sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen verpflichtet werden, Internet- und Telefonverkehrsdaten jedes Bürgers zehn Wochen lang zu speichern, also etwa die Informationen, wer wann mit wem telefoniert hat.
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Standortdaten - anlasslose Speicherung von vier Wochen: Auch die Standortdaten von Handys müssen die Diensteanbieter speichern. Allerdings gilt hier eine nur Speicherdauer von vier Wochen. Dies eröffnet jedoch die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass, Bewegungsprofile zu erstellen. Die Rechtsgrundlage für die Speicherung ergibt sich vor allem aus § 113 b Absätze 1-4 TKG. Die Speicherung ist vor allem deshalb äußerst problematisch, weil sie ohne Anlass erfolgen soll und verdachtsunabhängig jedermann erfasst.
Datenabruf von bestimmten weiteren Voraussetzungen abgängig
Weniger Schwierigkeiten bereitet hingegen der Datenzugriff. Den Abruf der Informationen muss in Deutschland ein Richter erlauben.
Wie es weiter geht
- Dienstenabieter müssen Gesetz noch umsetzen: Die entsprechende Änderung des TKG wurde von den zuständigen Gremien zwar bereits 2015 beschlossen und verabschiedet. Die Diensteanbieter haben diese Gesetzesvorgaben aber erst bis zum 01.07.2017 umzusetzen.
- Bundesregierung will neues Gesetz prüfen: Medienberichten zufolge hält die Bundesregierung das deutsche Gesetz nach einer ersten Einschätzung zwar weiter für verfassungs- und europarechtskonform. Allerdings wolle man das neue Gesetz auf den jüngsten Richterspruch aus Luxemburg hin nochmals überprüfen.
Quellen:
Urteil des EuGH vom 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15 - PM EuGH zum Urteil vom 21.12.2016
Auch interessant:
- Alexander Sander: Absturz der Privatsphäre – Vorratsdatenspeicherung von Reisedaten, erschienen in der Fachzeitschrift Ping, Privacy in Germany, Datenschutz und Compliance, Ausgabe 03/2016
Weiterführende Literatur |
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Der Berliner Kommentar TKG berücksichtigt alle einschlägigen Rechtsentwicklungen und bereitet sie auf Grundlage der aktuellen Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte kompetent und anschaulich auf. Setzen Sie auch in der völlig neu bearbeiteten und wesentlich erweiterten 2. Auflage auf eine umfassende Kommentierung des TKG. Das Werk wird herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt, Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M., Prof. Dr. Joachim Scherer, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Dr. Kurt Graulich, Richter am Bundesverwaltungsgericht i.R., Leipzig. |
(ESV/bp)
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