EuGH: EU-Bürger dürfen grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Aufnahmestaates beitreten
Lettland lehnt Beitritt in gesetzliche Krankenversicherung (gKV) ab
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EuGH: Verweigerung der Aufnahme in das gesetzliche Krankenversicherungssystem von Lettland verstößt gegen Unionsrecht
- Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004 zwingend: Die Mitgliedstaaten müssen das geltende Unionsrecht beachten, wenn sie die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit festlegen, so der EuGH. Konkret seien dabei die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung für die Mitgliedstaaten zwingend. In diesem Bereich können die Mitgliedstaaten also nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.
- Beitritt in öffentliches gKV-System des Aufnahmestaates darf nicht verweigert werden: Ein Mitgliedstaat darf laut EuGH einem Unionsbürger nach seinen nationalen Rechtsvorschriften den Beitritt zu einem öffentlichen Krankenversicherungssystem demnach nicht verweigern.
- Öffnung auch für nicht wirtschaftlich aktive EU-Bürger: Auch nicht wirtschaftlich aktive EU-Bürger haben dem EuGH zufolge das Recht, im Aufnahmestaat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.
- Aber – Festlegung von Zugangsvoraussetzungen möglich: Der unentgeltliche Beitritt eines Unionsbürgers in das gKV-System ist laut EuGH aber nicht unionsrechtlich vorgeschrieben. So können die Aufnahmestaaten den Zugang zu ihren Systemen für einen wirtschaftlich nicht aktiven EU-Bürger von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen – zum Beispiel, um zu verhindern, dass die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu sehr in Anspruch genommen werden. Zugangsvoraussetzungen, wie etwa ein Entgelt, sind daher möglich. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen dem beitretenden Unionsbürger keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten, betont der EuGH abschließend.
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(ESV/mb/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung